Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 356 — 
Satzung der Landwirtschaftsbank für 
Deutsch Südwestafrika. 
J. Wesen und Aufgaben. 
1. 
Die zur Förderung der Landwirtschaft in Deutsch Südwestafrika errichtete 
Kreditanstalt trägt den Namen 
„Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika“. 
Sie hat ihren Sitz in Windhuk. 
2. 
Die Landwirtschaftsbank hat als juristische Person des öffentlichen Rechtes 
selbständig ihre Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum und andere dingliche 
Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
83. 
Die Bank ist befugt: 
I. durch Hingabe von Darlehnen in Deutsch Südwestafrika 
A. Bodenkredit an die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke gegen 
Bestellung von Hypotheken an solchen Grundstücken, 
B. Meliorationskredit an die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke 
gegen Bestellung von Hypotheken an den Meliorationsgrundstücken, 
C. landwirtschaftlichen Meliorationskredit an Gemeinden, Bezirksverbände 
und Genossenschaften des öffentlichen Rechtes auch ohne Bestellung von 
Hypotheken 
zu gewähren; 
II. nach näherer Bestimmung der 99F 49 ff. Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber auszustellen. §4 
Landwirtschaftlicher Meliorationskredit (§ 3 1 B und C) wird insbesondere 
für folgende Zwecke gegeben: wasserwirtschaftliche Unternehmungen, Aufführung 
und Verbesserung von Gebäuden für den landwirtschaftlichen Betrieb und für 
Anlagen zu landwirtschaftlichen Nebengewerben, Umzäunungen, Anlage von Vieh- 
bädern, Anlage von Kulturen, die eine mehrjährige Entwickelung erfordern, wie 
Obst- und Rebenpflanzungen sowie Aufforstungen.
	        
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