Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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14. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei 
weitere Mitglieder anwesend sind. 
Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
ç15. 
Ist ein besoldetes Vorstandsmitglied der Ansicht, daß ein Beschluß des 
Vorstandes gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonstigen in verbindlicher 
Weise getroffenen Bestimmungen verstößt oder wesentliche Interessen der Bank 
verletzt, so kann es durch eine innerhalb einer Woche abzugebende schriftliche Er- 
klärung eine zweite Beschlußfassung verlangen. In diesem Falle wird der erste 
Beschluß ungültig. Von der Erklärung soll der Vorsitzende die Vorstands- 
mitglieder sofort benachrichtigen. Der Vorstand hat über die dem ersten 
Beschlusse zugrunde liegende Angelegenheit erneut zu beschließen. Zum Zu- 
standekommen des zweiten Beschlusses bedarf es der Zustimmung von vier Mit- 
gliedern des Vorstandes. Dem zweiten Beschlusse gegenüber kann eine weitere 
Beschlußfassung nicht verlangt werden. « 
§16. 
Ein Mitglied des Vorstandes hat sich der Mitwirkung zu enthalten: 
a) in Sachen, in denen es selbst unmittelbar oder als Teilhaber, Mitglied 
des Aufsichtsrats oder eines gleichstehenden Organs, Angestellter oder 
Geschäftsführer beteiligt ist, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
e) in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder 
verschwägert, in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade ver- 
wandt oder im zweiten Grade verschwägert ist, 
4) in Sachen, in denen es als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder 
als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Der Vorsitzende entscheidet, ob ein Fall des Abs. 1 vorliegt. 
Die Wirksamkeit einer Rechtshandlung des Vorstandes wird von der ent- 
gegen der Vorschrift des Abs. 1 erfolgenden Mitwirkung eines Mitglieds nicht 
berührt. « 
§17. 
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die 
Bank, bedarf es der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens 
eines besoldeter Beamter sein muß. Der Vorstand kann jedoch einzelne seiner 
Mitglieder oder Angestellte der Bank zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder 
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Bank abzugeben, so genügt die 
Abgabe gegenüber einem besoldeten Mitglied des Vorstandes. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 62
	        
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