Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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forderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen 
nicht den Betrag des allgemeinen Sicherheitsfonds (§ 9 Abs. 1) übersteigen. 
Die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen entstandenen Kosten, 
mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen 
Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in dem sie entstanden sind. 
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken= und Darlehns- 
schuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven 
der Bilanz aufgenommen werden. 
31. 
Sind Schuldverschreibungen zu einem höheren Betrag als dem Nennwert 
ausgegeben worden, und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schuld- 
verschreibungen jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag 
von 1 vom Hundert des Nennwerts übersteigt, in die Passiven der Bilanz ein- 
zustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rück- 
zahlung der Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem 
der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen. Die Verfügung ist 
ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im § 30 Abs. 1 bezeichneten Art als 
Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie 
zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schuld- 
verschreibungen zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag entstanden ist, 
darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden. 
* 
In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen: 
1. die Zahl der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten 
Hypotheken= und Darlehnsforderungen, nach ihrer Art getrennt, und 
deren Verteilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark; 
2. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsver- 
waltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt 
worden sind sowie die Jahl der in dem Geschäftsjahr bewirkten Zwangs- 
versteigerungen und Zwangsverwaltungen, an denen die Bank sonst 
beteiligt war; 
3. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs 
Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über- 
nehmen müssen sowie der Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die 
Verluste oder Gewinne, die sich bei dem Wiederverkauf übernommener 
Grundstücke ergeben haben; 
4. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Hypotheken und 
Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren sowie der Gesamt- 
betrag der Räckstände eines jeden Jahres; 
der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf 
die Darlehne und Hypotheken, getrennt nach den durch Tilgung und 
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 
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