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forderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen
nicht den Betrag des allgemeinen Sicherheitsfonds (§ 9 Abs. 1) übersteigen.
Die durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen entstandenen Kosten,
mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen
Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in dem sie entstanden sind.
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken= und Darlehns-
schuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven
der Bilanz aufgenommen werden.
31.
Sind Schuldverschreibungen zu einem höheren Betrag als dem Nennwert
ausgegeben worden, und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schuld-
verschreibungen jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag
von 1 vom Hundert des Nennwerts übersteigt, in die Passiven der Bilanz ein-
zustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rück-
zahlung der Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem
der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen. Die Verfügung ist
ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im § 30 Abs. 1 bezeichneten Art als
Aktivposten in der Bilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie
zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schuld-
verschreibungen zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag entstanden ist,
darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.
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In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:
1. die Zahl der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten
Hypotheken= und Darlehnsforderungen, nach ihrer Art getrennt, und
deren Verteilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Mark;
2. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsver-
waltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt
worden sind sowie die Jahl der in dem Geschäftsjahr bewirkten Zwangs-
versteigerungen und Zwangsverwaltungen, an denen die Bank sonst
beteiligt war;
3. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs
Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über-
nehmen müssen sowie der Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die
Verluste oder Gewinne, die sich bei dem Wiederverkauf übernommener
Grundstücke ergeben haben;
4. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Hypotheken und
Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren sowie der Gesamt-
betrag der Räckstände eines jeden Jahres;
der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf
die Darlehne und Hypotheken, getrennt nach den durch Tilgung und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
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