Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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l 60. 
Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen, soweit sie sich auf die Schuldverschreibungen beziehen. 
Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen sowie von sonstigen 
für die Inhaber der Schuldverschreibungen erheblichen Anderungen, welche die 
Deckung der Schuldverschreibungen betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mit- 
teilung zu machen. · 
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Innerhalb des dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank 
den Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen, die am letzten Tage des vergangenen 
Halbjahrs im Umlauf waren, und die nach Abzug aller Rückzahlungen oder 
sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbeträge der am letzten Tage des 
vergangenen Halbjahrs den Inhabern der Schuldverschreibungen verpfändeten 
Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder im Deutschen 
Reichsanzeiger, im Deutschen Kolonialblatt und im Amtsblatt für das Schutz— 
gebiet Deutsch Südwestafrika bekannt zu machen. 
Sind den Inhabern der Schuldverschreibungen Wertpapiere oder solche 
Hypotheken verpfändet, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von 
Schuldverschreibungen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, 
mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in 
Ansatz kommen. 
  
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(Nr. 4236.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffs, 
führern und Maschinisten. Vom 20. Juni 1913. 
Auf Grund des 9 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) und des 5 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat beschlossen: 
Artikel I1. 
Die Vorschriften über die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffs- 
führern und Maschinisten vom 5. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) werden, 
wie folgt, geändert. 
I. Der 9 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
zu Auf größeren als den zu 1 angegebenen Fahrzeugen müssen die 
ührer 
a) die Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt abgelegt haben; 
b) eine als Bestmann vor oder nach der Prüfung zu a in 
Hochseefischerei zurückgelegte Fahrzeit von zwölf Monaten 
nachweisen. 
II. Der Ö7 erhält folgende Fassung: 
Die Führer von Fahrzeugen in mittlerer Hochseefischerei müssen 
a) die Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt abgelegt haben)
	        
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