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Gegenstände, hinsichtlich deren der Gemeindevorstand diesen Nachweis als
nicht erbracht erklärt, sind von der Versteigerung ausgeschlossen.
3.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkilndung in Kraft.
Gera, den 22. Dezember 1911.
Färstlich Reuß-Planisches Ministerlum.
v. Hinüber.