Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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b) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim Ubertritte 
von einer Kommissi ion zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungs- 
bezirk in einen anderen, und zwar: 
für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt 
werden können, 
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse boeht ist, 
9 Mark, 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse 
bezahlt ist .. ............ . . . .. .. . ... 0,007 „ 
sonst ............................... 0 07p 
für das Kilometer, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung) 
für jeden Lugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem 
auswärtigen Ubernachtungsttttrr 1,50 Markz; 
für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder 
Schiffen zurückgelegt werden können, 0,60 Mark für das Kilometer. 
Haben mehrere Sachverständige — auch mit anderen Mitgliedern der 
Kommisson — gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so erhält 
der einzelne 0,30 Mark für das Kilometer, es sei denn, daß die Be- 
förderungskosten des einzelnen Sachverständigen sich trotz der gemein- 
schaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels nicht ermäßigt haben. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und 
Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet 
werden müssen, so sind diese zu erstatten. 
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis 
bezahlt ist, wird durch die Versicherung des Sachverständigen geführt. 
Für die Benutzung von Kleinbahnen und die Höhe der dafür 
zu gewährenden Fuhrkostenvergütung, für die Art der Ausführung der 
Reisen usw. gelten die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen 
über die Lagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten vom 29. Sep- 
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071). 
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammen- 
tritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten 
Geschäftsort aus zu berechnen. 
(Nr. 4240.) Bekanntmachung, betreffend Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons. 
A Vom 25. Juni 1913. 
uf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Uigbbus von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Festungsanlagen bei 
Posen, Graudenz und Feste Boyen und deren Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 25. Juni 1913. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
DTen Bezug des Rcichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
 
	        
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