Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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ganze,  auf  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  gefolgte  Verfabren  können  nur  mit  der
Nichtigkeitsklage  und  in  den  gesetzlich  bestimmten  Formen  angegriffen  werden,  und  zwar
I.  von  dem  Verurtheilten:

1)  Wenn  eine  der  Förmlichkeiten  des  Verfahrens,  bis  zu  Schöpfung  des  Wahrspruchs
einschließlich,  deren  Beobachtung  das  Gesetz  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  geboten  hat,
verletzt  over  vernachläßigt  worden  ist.

In  diesem  Falle  zieht  diese  Verletzung  oder  Vernachläßigung  auf  den  Antrag  des  Verurtheilten
  die  Vernichtung  des  verurtheilenden  Erkenntnisses  und  alles  Dessen,  was  vorher
gegangen  ist,  von  dem  ältesten  nichtigen  Akte  an,  nach  sich.

2)  Wenn  es  unterlassen  oder  verweigert  worden  ist,  entweder  über  ein  oder  mehrere
Gesuche  des  Angeklagten  oder  über  einen  oder  mehrere  Anträge  des  Staatsanwaltes  zu  erkennen,
  welche  den  Gebrauch  einer  von  dem  Gesetze  eingeräumten  Befugniß  oder  eines  Rechts
zum  Zwecke  hatten,  wenn  auch  die  Nichtigkeit  nicht  ausdrücklich  auf  den  Mangel  der  nachgesuchten
  oder  beantragten  Förmlichkeit  gesetzt  ist.

3)  Wenn  das  Urtheil  von  dem  nicht  auf  gesetzliche  Weise  besetzten  Gerichte  oder  von
Richtern,  die  nicht  allen  Verhandlungen  angewohnt  haben,  ausgegangen  ist.

4)  Wenn  der  erkennende  Richter  das  Gesetz  unrichtig  auf  die  durch  den  Ausspruch
der  Geschwornen  festgestellten  Thatsachen  angewendet  hat.

Die  unrichtige  Ausmessung  der  Strafe  innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  ist  kein
Nichtigkeitsgrund.

II.  Von  dem  Staatsanwalte:

1)  In  den  Fällen  der  vorstehenden  Nr.  3—4.

2)  Wenn  die  Freisprechung  auf  den  Grund  des  Nichtvorhandenseyns  eines  Strafgesetzes
erfolgt  ist  (Art.  178),  welches  jedoch  in  der  That  bestebt.

Art.  194.

Ist  die  ausgesprochene  Strafe  die  nämliche,  wie  diejenige,  welche  das  auf  das  Verbrechen
  anwendbare  Gesetz  verhängt,  so  kann  Niemand  auf  Nichtigerklärung  des  Erkenntnisses
unter  dem  Vorwande  antragen,  daß  bei  Anführung  des  Tertes  des  Gesetzes  ein  Irrthum
stattgefunden  habe.

Art.  195.

In  allen  andern  Fällen  des  Art.  193,  in  welchen  das  Gesetz  dem  Staatsanwalte  die

Nichtigkeitsklage  nicht  ausvrücklich  einräumt,  kann  die  Aufhebung  des  Beschlusses,  mag  Frei-