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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
K 41.
Juhalt: Geses zur Einführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz im Königreiche Bayern. S. 408,
— Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom
***** Jn 1n und des Besoldungsgesetzes sowie zur Anderung des Gesetzes über die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Reichsheers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz-
truppen vom 31. Mai 1906 (des Mannschaftsversorgungsgesetzes). S. 40. — Geset, betreffend
die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. S. 49%. —
Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr 1913. S. sos. — Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag.
S. Sob. — Gesetz über Anderungen im Finanzwesen. S. 521. — Besitzsteuergesetz. S. 624.
— Gesetz wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes. S. 544.
(Nr. 4246.) Gesetz zur Einführung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz im König-
reiche Bayern. Vom 30. Juni 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 22c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1. "
Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 381) wird im Königreiche Bayern eingeführt; die § 37, §9 56
Abs. 2 Satz 2 können im Verhältnis zum Königreiche Bayern nur mit dessen
Zustimmung geändert werden.
2.
Für Bayern treten an Stelle der im 9 65 des Gesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli und des 30. Juni 1871
der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der unmittelbar vorhergehende
Tag; an Stelle der dort vorgeschriebenen zweijährigen Frist tritt die einjährige.
§ 3.
Der Tag, an dem das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz im König-
reiche Bayern in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bestimmt.
Reichs= esehbl. 1913. 80
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1913.