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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 30. Juni 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
(Nr. 4247.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Heeres vom und des Besoldungsgesetzes sowie zur Anderung
des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichs-
heers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom
31. Mai 1906 (des Mannschaftsversorgungsgesetzes). Vom 3. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom
vMil-I1 Geeichs. Gesetbl. S. # wird, wie folgt, ergänzte
I. Jui1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) wird, folgt, ergänzt:
1. Im § 1 wird
a) im Abs. 1 die Zahl 544 211 geändert in 661 478,
b) Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt:
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militärverwaltung
stehenden Kontingente, mit 513 068,
Bayern mit::::: ... 73 370,
Sachsen it4t4::: . .. 49 472 und
Württemberg it:t:: .... 25 568
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten.
2. Im §92 werden folgende Zahlen geändert:
bei der Infanterie .... ..... ....... 651 in 669 Bataillone,
* „ Kayvallerie .... ......... ... 516 550 Eskadrons,
„: „ Fußartillerie 48 55 Bataillone,
k’ den Pioniren 33" 44 i 1
* „ Verkehrstrupdkden 18 31 "
: dem Trin 25 26 „: