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Nicht abzugsfähig sind
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein-
gegangen sind (Haushaltungsschulden)
b) Schulden und Lasten, welche in wittschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen.
Wird der Wehrbeitrag nur von dem inländischen Grund= und Betriebs-
vermögen erhoben (§ 10 Nr. II und § 11 Abs. 1 Nr. 2), so sind nur die in
einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Jerinögenereil, stehenden Schulden
und Lasten abzugsfähig.
Beitragspflichtig sind
I. mit ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund-
und Betriebsvermögens:
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die
sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne
einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Die
Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs= und Staatsbeamte)
die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln
gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschriftf
2. diejenigen nichtreichsangehörigen Personen, welche auch eine fremde
Staatsangehörigkeit nicht besitzen b, wenn sie in einem deutschen Bundes-
staat einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren
dauernden Aufenthalt haben;
3. Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich im Deutschen Reiche
dauernd des Erwerbes wegen aufhalten;
II. mit ihrem inländischen Grundvermögen (§ 2 Nr. 1, § 3) und inländischen
Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) § 4):
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn-
sitz oder Aufenthalt.
10.
11.
Beitragspflichtig sind ferner Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien, und zwar
1. wenn sie im Inland ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des
letzten Betriebsjahrs aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen, zu-
züglich etwaiger Gewinnvorträge, ohne Anrechnung der Fonds für
Wa#lf prichrok,
2. wenn sie im Inland keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund-
und Betriebsvermögen.
Von dem Beitrag befreit sind
1. inländische Gesellschaften, welche nach der Entscheidung des Bundesrats
ausschließlich gemeinnützgen Zwecken, insbesondere auch der Förderung
der minderbemittelten Volksklassen dienen, den zur Verteilung gelangenden