Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Nicht abzugsfähig sind 
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangen sind (Haushaltungsschulden) 
b) Schulden und Lasten, welche in wittschaftlicher Beziehung zu nicht 
beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen. 
Wird der Wehrbeitrag nur von dem inländischen Grund= und Betriebs- 
vermögen erhoben (§ 10 Nr. II und § 11 Abs. 1 Nr. 2), so sind nur die in 
einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Jerinögenereil, stehenden Schulden 
und Lasten abzugsfähig. 
Beitragspflichtig sind 
I. mit ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund- 
und Betriebsvermögens: 
1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die 
sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne 
einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Die 
Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs= und Staatsbeamte) 
die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln 
gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschriftf 
2. diejenigen nichtreichsangehörigen Personen, welche auch eine fremde 
Staatsangehörigkeit nicht besitzen b, wenn sie in einem deutschen Bundes- 
staat einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren 
dauernden Aufenthalt haben; 
3. Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich im Deutschen Reiche 
dauernd des Erwerbes wegen aufhalten; 
II. mit ihrem inländischen Grundvermögen (§ 2 Nr. 1, § 3) und inländischen 
Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) § 4): 
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn- 
sitz oder Aufenthalt. 
10. 
11. 
Beitragspflichtig sind ferner Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, und zwar 
1. wenn sie im Inland ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des 
letzten Betriebsjahrs aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen, zu- 
züglich etwaiger Gewinnvorträge, ohne Anrechnung der Fonds für 
Wa#lf prichrok, 
2. wenn sie im Inland keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- 
und Betriebsvermögen. 
Von dem Beitrag befreit sind 
1. inländische Gesellschaften, welche nach der Entscheidung des Bundesrats 
ausschließlich gemeinnützgen Zwecken, insbesondere auch der Förderung 
der minderbemittelten Volksklassen dienen, den zur Verteilung gelangenden
	        
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