Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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48. 
Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid sind die Rechts- 
mittel zulässig, die den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegen die Heranziehung 
zu direkten Staatssteuern zustehen. 
Die Landesregierung bestimmt das Nähere. 
Wird keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so wird die 
Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, doch ist ein von dem Beitragspflichtigen 
eingelegtes Rechtsmittel nicht aus diesem Grunde unzulässig. 
"49. 
Wohnt weder der Beitragspflichtige noch ein Vertreter des Beitrags- 
pflichtigen im Inland, so ist dieser gehalten, eine im Inland wohnende Person zum 
Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die 
Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung 
eines Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sen- 
dung als unbestellbar zurückkommt. 
650. 
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung des veran- 
lagten Wehrbeitrags zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht aufgehalten. Die 
auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind mit 4 vom 
Hundert für das Jahr zu verzinsen. 
51. 
Der einmalige Wehrbeitrag ist zu einem Drittel mit der Lustellung des 
Veranlagungsbescheids fällig und binnen drei Monaten zu entrichten. Das 
zweite Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum 15. Fe- 
bruar 1916 zu entrichten. 
Den Beitragspflichtigen steht es frei, die späteren Teilbeträge zum voraus 
zu zahlen. Erfolgt die Zahlung mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen 
Zahlungstage, so ist der Beitragspflichtige berechtigt, 4 vom Hundert Jahres- 
zinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstag in Abzug zu 
bringen. 
52. 
Würde die Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen Zahlungsfristen 
mit einer erheblichen Härte für den Beitragspflichtigen verbunden sein, so kann der 
Betrag bis auf drei Jahre gestundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen ge- 
stattet werden. 
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. 
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen 
hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht 
geleistet wird.
	        
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