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83.
Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung
erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind.
84.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-
strafe findet nicht statt.
Kosten.
85.
Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vor-
schrift des § 60 kosten-, gebühren- und stempelfrei. Für das Rechtsmittel- und
Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vorschriften.
Schlußvorschriften.
6.
Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Erhebung der
Steuer zehn, später fünf vom Hundert ihrer Roheinnahme.
87.
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann bis zum Ablauf des
Rechnungsjahrs 1919 denjenigen Bundesstaaten, die zur Zeit der Verkündung
dieses Gesetzes die Erbschaften in gerader absteigender Linie besteuern und bis zum
Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 eine der Mehrbelastung durch die Besitzsteuer
angemessene Ermäßigung dieser Steuer einführen, der Ausfall an Erbschaftssteuer
bis zum Betrag ihrer Durchschnittseinnahmen in den Rechnungsjahren 1913 bis
1915 aus dem Aufkommen an Besitzsteuer in ihrem Lande ersetzt werden.
Ferner kann in diesen Bundesstaaten unter gleichen Voraussetzungen der
Vermögenszuwachs bei der erstmaligen Veranlagung der Besitzsteuer insoweit außer
Betracht bleiben, als ein entsprechender Vermögensteil durch Erbgang in gerader
absteigender Linie nach dem 31. Dezember 1913 erworben und zur Landessteuer
herangezogen ist.
88.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913.
(-. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
- t
Reichs-Gesetzbl. 1913. 86