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(Nr. 4253.) Gesetz wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 3. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
1. An die Stelle der Nr. 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze vom 15.Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 833) treten unter Wegfall der Ulbberschrift vor Nr. 1
folgende Vorschriften:
1- 2 3
Steuersatz B
erechnung
. Gegenstand der Besteuerun
Nr genst s 9 Han Tas der Stempelabgabe
" au-
dert send Mark #f.
1. A. Gesellschaftsverträge.
Beurkundungen von Gesellschaftsver—
trägen, wenn sie betreffen:
a) die Errichtung von inländischen Aktien-
gesellschaften oder Kommanditgesell-
schaften auf Aktien sowie die Erhöhung
des Grundkapitals solcher Gesellschaften
in der Form von Verträgen oder Be-
schlüssen ....................... 4½ – — des Grundkapitals oder des Betrags
« der Erhöhung dieses Kapitals zu.
züglich des Betrags, um den der
r Neunwert der das Grundkapital
· oder die Kapitalerhöhung bilden-
den Aktien durch den Betrag
überschritten wird, für welchen
sie von den ersten Erwerbern
(Gründern, Aktionären, Ubernahme,
konsortien usw.) übernommen wer-
den. Sind die Aktien nicht gegen
Varzahlung übernemmen, so trin
an Stelle des bezeichneten Wertes
der Gesamtwertder Gegenleistungen
(Sacheinlagen). Werden Genuß-
scheine oder ähnliche Wertpapiere
gegen Entgelt ausgegeben, die sich
nicht als Aktien oder als Renten-
oder Schuldverschreibungen (Tarif.
nummer 2) darstellen, aber zum
Bezug eines Anteils an dem Ge-
winn oder dem bei der Liquidation
erzielten Überschusse berechtigen, so
erhöht sich der der Versteuerung
zugrunde zu legende Wert um den
Wert der Gegenleistungen.