Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

548 — 
  
  
  
  
— — — 
  
  
1 2 3 4 
Steuersatz Berech 
hnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der Stempelabgabe 
Hun,.Tau- 9 
dert send Mark Pf. 
(1.) Befreiungen. 
  
Von der Stempelabgabe zu a, b, c be—- 
freit sind inländische Gesellschaften und 
Genossenschaften 
1. wenn nach der Entscheidung des 
Bundesrats ihr Sweck ausschließ- 
lich gemeinnützig ist und wesent- 
lich der Förderung der minder- 
bemittelten Volksklassen dient, der 
Reingewinn satzungsmäßig auf 
eine höchstens vierprozentige Ver- 
zinsung der Kapitaleinlagen be- 
schränkt, auch bei Auslosungen, 
Ausscheiden eines Gesellschafters 
oder für den Fall der Auflösung 
der Gesellschaft nicht mehr als 
der Nennwert des Anteils zu- 
gesichert und bei der Auflösung 
der etwaige Rest des Gesellschafts- 
vermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmt ist. Der Bundes- 
rat ist ermächtigt, die Befreiung 
auch dann zu bewilligen, wenn 
die Gesellschaft eine höchstens fünf- 
prozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen gewährt; 
2. wenn sie die Herstellung oder den 
Betrieb von inländischen Eisen- 
bahnen unter Beteiligung oder 
Zinsbürgschaft des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Provinzen, 
Gemeinden oder Kreise zum Zwecke 
haben. Die Beteiligung muß 
eine Voraussetzung für das Zu- 
standekommen des Eisenbahnunter- 
nehmens gebildet haben und für 
die beteiligte öffentliche Körper- 
schaft entweder ein im Verhältnis 
zur Bedeutung oder zu den Kosten 
des Eisenbahnunternehmens erheb. 
liches finanzielles oder sonstiges 
Opfer oder ein entsprechendes, er- 
hebliches geschäftliches Risiko dar- 
stellen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.