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Steuersatz Berechnun
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(12.) Befreiungen zu A bis D. « Anmerkungen zu A bis D.
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Befreit sind:
Rückversicherungen.
Versicherungen, bei welchen die Versiche-
rungssumme den Betrag von 3000 Mark
nicht übersteigt. Als Versicherungs-
summe gilt bei Rentenversicherungen
der Kaufpreis und in Ermangelung
eines solchen der zehnfache Betrag der
Rente.
Werden bei Versicherungen gleicher
Art von demselben Versicherer für die-
selbe Person mehrere Versicherungsver.
träge abgeschlossen, so tritt die Befreiung
nur ein, wenn deren Beträge zusammen
die Summe von 3.000 Mark nicht über-
steigen.
Versicherungen nach Maßgabe der Reichs.
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf
§§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte oder der
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften
errichteten Knappschaftskassen.
Versicherungen von Bediensteten und
Arbeitern gegen Todesfall oder Körper-
verletzung im Gewerbebetriebe.
Krankenversicherungen, soweit sie nicht
unter D dieser Tarifnummer fallen.
Arbeitslosen= und Stellenlosigkeitsver.
sicherungen.
u Hagel- und Viehversicherungen.
. Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Versicherungen anderer als der zu A
bis D genannten Art.
Artikel 4.
Hinter § 90 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt:
IXa. Versicherungen.
(Tarifnummer 12.)
90 e C
Uber Zahlungen, die als Entgelt für die Ubernahme einer Versicherung
der in Tarifnummer 12 bezeichneten Art geleistet werden, ist nach näherer Be-
Bei Berechnung der Abgabe sind
Pfennigbeträge der Schlußsumme
derart nach oben abzurunden, daß sie
durch 10 — in den Fällen A Ziffer
1b, 2, C Jiffer 1 und D durch
5 — teilbar sind.
Ausländische Werte sind nach den
Vorschriften wegen Erhebung des
Wechselstempels umzurechnen.
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