Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus 
Anlaß einer Versicherung erforderlich werden, wird durch die Vorschriften dieses 
Gesetzes nicht berührt. 
5 90 k. 
Die Zahlung des Entgelts für Versicherungen der in Tarifnummer 12 
bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Inkrafttreten dieses 
Gesetzes geleistet wird, unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie sich 
auf die Zeit nach dem Inkrafttreten bezieht. Die hiernach steuerpflichtigen Zah- 
lungen sind binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der 
Steuerbehörde anzumelden. Die Anmeldung liegt dem Versicherungsnehmer und 
dem Versicherer ob. Die Vorschriften des 9 90a Abs. 3 finden entsprechende 
Anwendung. 
Ist aus Anlaß dieser Zahlungen eine Abgabe der im § 90i bezeichneten 
Art bereits entrichtet, so wird deren Betrag auf die nach Abs. 1 fällige Abgabe 
angerechnet. 
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat. 
Artikel 5. 
1. Im 9 95 Abs. 2 werden die Worte „der §§ 2/] und die Worte und 88“7/ 
ersetzt durch die Worte „der §# 9““ 27 und die Worte /88 und 90 gJ. 
2. Im 9 97 werden die Worte „Vorschristent bis „Wechselstempelsteuer“ er- 
setzt durch die Worte „Vorschriften in 9§ 23, 24 des Wechselstempelgesetzes 
vom 15. Juli 1909“. Ferner ist am Schlusse folgender Satz anzufügen: 
„Ist der Betrag der hinterzogenen oder vorenthaltenen Abgabe nicht zu er- 
tteln, so ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte *#t an Etell 
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen“ und 
als Abs. 2 aufzunehmen: 
„Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst 
auf die Steuer zu verrechnen. “ 
3. Im 8 100 Abs. 2 werden im Satz 1 hinter dem Worte „unterliegen“ die 
Worte „die in Tarifnummer 1 bezeichneten Gesellschaften ufw. und“ und 
hinter dem Worte vermitteln“ folgende Worte eingefügt: oder Versiche- 
rungen (Nummer 12 des Tarifs) übernehmen oder vermitteln ber ermächtigt 
sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen““. 
4. Hinter dem 9 103 ist als § 103a folgende Vorschrift aufzunehmen: 
„Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen 
unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung 
dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung 
und Verwaltung der Zölle. 
In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte 
anderen Behörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der
	        
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