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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913. .
I 42.
Juhalt: Bekanntmachung über die Ratißkation der am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten
seerechtlichen Ubereinkommen durch Italien und die Hinterlegung der Ratifkationsurkunden sowie
über den Beitritt Italiens zu einem dieser Übereinkommen für die Kolonien Erythrea und Italienisch
Somaliland. S. 567. — Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr
aus China. S. öös. "
Rr. 4254.) Bekanntmachung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in Brüssel
unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Italien und die Hinter-
legung der Ratifikationsurkunden sowie über den Beitritt Italiens zu einem
dieser Ubereinkommen für die Kolonien Erythrea und Jtalienisch Somali-
land. Vom I. Juli 1913.
D. im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. September 1910
in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich:
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen,
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfs-
leistung und Bergung in Seenot,
sind von Italien ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
ist am 2. Juni 1913 in Brüssel erfolgt.
Gleichzeitig hat Italien für die Kolonien Erythrea und Italienisch Somali-
land den Beitritt zu dem zweiten der bezeichneten Ubereinkommen gemäß dem im
Unterzeichnungsprotokolle vom 23. September 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 84)
vorgesehenen Verfahren erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der anderen
vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 11. Juni 1913 an-
gezeigt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 12. Juni1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 321) an.
Berlin, den 1. Juli 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs. Gesetzbl. 1913. 89
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1913.