Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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II. 
1. Soweit bei neuerrichteten allgemeinen Ortskrankenkassen die Vertreter im 
Ausschuß oder die Mitglieder oder der Vorsitzende des Vorstandes am 1. Oktober 1913 
noch nicht gewählt sind, nimmt das Versicherungsamt ihre Geschäfte selbst oder durch 
Beauftragte bis zum Zustandekommen der Wahl wahr. 
2. Verträge, die das Versicherungsamt oder seine Beauftragten für diese 
Kassen mit deren Angestellten sowie mit Arzten, ZJahnärzten und technikern, 
Krankenhäusern, Apotheken und dergleichen abschließen, kann der gewählte Kassen- 
vorstand, sofern der Vertrag keinen früheren Termin vorsieht, mit dreimonatiger 
Frist zum 1. Oktober 1914 kündigen. Ein späterer Kündigungstermin soll nur 
im Notfall vereinbart werden; seine Vereinbarung bedarf der Zustimmung des 
Oberversicherungsamts. 
3. Bei Streit zwischen den Kassenorganen und dem Versicherungsamt oder 
seinen Beauftragten über diese Geschäftsführung entscheidet das Oberversicherungs- 
amt (Beschlußkammer) endgültig. 
4. Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde 
kann das Nähere bestimmen. 
III. 
1. Alle aus der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen entstehenden 
Kosten trägt die Krankenkasse. 
2. Bei Streit setzt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Kosten 
endgültig fest. 
Berlin, den 11. Juli 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
———G-°]-4“— 
(Nr. 4261.) Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung eines außerordentlichen Silber- und 
Goldbestandes. Vom 16. Juli 1913. 
ür die Verwaltung des nach den §§ 6) 7 des Gesetzes über Anderungen im Finanz- 
wesen vom 3. Juli 1913 — Reichs-Gesetzbl. S. 521 — zu bildenden außerordent. 
lichen Silber- und Goldbestandes hat der Bundesrat folgende Bestimmungen erlassen: 
. 
Die zur Bildung eines außerordentlichen Silber= und Goldbestandes von 
je 120 Millionen Mark bestimmten Münzen sind in besonderen Tresoren der 
Reichsbank für Rechnung des Reichs verwahrlich niederzulegen. 
Der Goldbestand ist aus Zwanzigmarkstücken zu bilden. 
Die Zusammensetzung des Silberbestandes bestimmt der Reichskanzler. An 
den für die Beschaffung des Silberbestandes erforderlichen Prägungen nehmen 
die Münzstätten nach demselben Maßstab teil wie an den sonstigen Silber- 
prägungen. 2 
Der Goldbestand ist bei der Reichshauptbank in Berlin niederzulegen. Der 
Silberbestand wird nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers auf die Reichs- 
hauptbank und auf Lweiganstalten der Reichsbank verteilt.
	        
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