240 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
über den Staat¹). Auch bei den Römern begegnen wir scharf
ausgeprägten Ansichten über den Staatszweck, die von be-
stimmendem Einfluß auf die spätere Literatur waren. In
energischer Weise tritt die Bedeutung des Staatszweckes in der
neueren naturrechtlichen Literatur hervor, namentlich in jenen
Werken, welche die Staatsttätigkeit in feste Grenzen bannen
wollen. Indem das Naturrecht den Staat aus dem individuellen
Willen ableitet, wird ihm der Staat zu einer individueller Zwecke
wegen entstehenden und bestehenden Institution. Dieser Zug ist
dem Naturrecht so eigentümlich, daß es nicht an Stimmen ge-
fehlt hat, die das ganze Zweckproblem als mit dem Naturrecht
überwunden erklärten. Mit dem Siege der historischen Schule
der Rechts- und Staatswissenschaft mußte auch die politische
Teleologie einer Revision unterzogen werden, die zu einer tief-
greifenden Umwandlung der ganzen Lehre geführt hat. Während
früher in der Regel ein allgemeiner Staatszweck ohne nähere
Untersuchung seines Wesens und der Art seiner Verwirklichung
aufgestellt wurde, nötigt der Blick auf die praktische Realität des
Staatslebens, die Zuwendung von den idealen zu den empirischen
Typen des Staates zu eingehender, spezialisierender Forschung,
deren Resultat viel komplizierter ist als die allgemeinen Sätze der
früheren Staatslehre. Bezeichnend für die jüngste Entwicklung
ist es, daß, während früher Rechtsphilosophen und Staatsrechts-
lehrer die Untersuchung über die Staatszwecke für sich in An-
spruch genommen haben, in der Gegenwart es überwiegend Ver-
treter der politischen Ökonomie sind, die sich mit ihnen
beschäftigen oder sich doch auf sie berufen²). Namentlich der
strenge Formalismus der neueren Staatsrechtslehre glaubt vom
1) Vgl. den einleitenden Satz des ersten Buches der Politik.
2) Vgl. Schäffle Das gesellschaftliche System der menschlichen
Wirtschaft 3. Aufl. 1873 I S. 28 ff.; Bau und Leben II S. 433; Ad. Wagner
I² S .885 ff.; v. Philippovich I S. 97. Von neueren Juristen ein-
gehender nur Haenel, StR. I S. 109 ff. Aus der neuesten deutschen
Literatur vgl. ferner E. Loening S. 705 ff.; v. Frisch im Handbuch d.
Pol. I 1912 S. 46 ff.; E. Rosenthal Der Wandel der Staatsaufgaben in
der letzten Geschichtsperiode 1913. In Amerika wurde die Theorie von den
Staatszwecken eingehender Untersuchung unterzogen von Willoughby,
p. 309 ff. Eine eigenartige Lehre bei A. Menger Neue Staatslehre,
3. Aufl. 1906 S. 157 ff. (die Staatszwecke als Zwecke der Machthaber
auffassend, eine Lehre, die in der antiken Theorie der „παδεxßάoεıς“
der Staatsverfassungen ihren Vorläufer hat).