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21.
Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt
werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt
und sich diese gemäß §9 20 vorbehält.
22.
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Entlassung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig
entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber
beibringen, daß nach der Uberzeugung der Kommission die Entlassung
nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienst-
pflicht zu umgehen, #
. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven
Schutztruppen,
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 des
Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmigung
der Militärbehörde erhalten haben,
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Ein-
berufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes,
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten
die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.
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23.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der höheren
Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die
Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Ver-
haftung oder Festnahme von einer Gerichts= oder Polizeibehörde angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des
Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde
mit Namen aufgeführt werden.
6a24.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf
eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz
oder seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstagte gemäß § 20 vorbehalten hat.