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4l.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze zur
Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Anderungen
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
—“"““—
(Nr. 4264.) Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend
Anderungen des Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888. Vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift:
/111.
Personen, die keinem Staate angehören, können, wenn sie sich
im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur
Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden.
2. Der §9 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
13.
Für die Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen auszuheben sind,
ist der Grad der Tauglichkeit zum Militärdienst maßgebend.
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur zulässig zugunsten
der in einem Schutzgebiet oder im Ausland lebenden Militärpflichtigen
oder auf Antrag anderer Militärpflichtigen, sofern diese ihre sofortige
Einstellung wünschen, oder im Interesse einzelner Waffengattungen, an
deren Ersatz besondere Anforderungen zu stellen sind.
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