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Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1913 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern““, den 22. Juli 1913.
(I. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4267.) Gesetz über Angestelltenversicherung der Privatlehrer. Vom 22. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#. ·
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1.
Den im 6 14 Nr. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) aufgeführten Lehrern und Erziehern
an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten werden die privaten Einzelunterricht
erteilenden Lehrer und Erzieher gleichgestellt, soweit sie bei öffentlichen Pensions-
anstalten für Lehrer und Erzieher versichert sind.
6#2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1913 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.