Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Solche Luftfahrzeuge und ihre Insassen haben sich den allgemeinen deutschen 
Gesetzesvorschriften, den deutschen Zollvorschriften und den Sondervorschriften über 
den Luftverkehr in Deutschland zu unterwerfen; der Zulassungsschein und der 
Führerschein haben indes, wenn das Luftfahrzeug und der Führer aus Frankreich 
kommen, dieselbe Geltung wie die entsprechenden in Deutschland ausgestellten 
Zeugnisse. « 
Aus Frankreich kommenden Luftfahrzeugen, die weder der Militärbehörde ge- 
hören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, darf im Falle der 
Not der Aufenthalt auf deutschem Gebiete nicht versagt werden, auch wenn sie 
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen; sie haben jedoch in solchem 
Falle sobald als möglich zu landen und sich bei der nächsten Zivilbehörde zu 
melden. Im übrigen finden auf die Behandlung dieser Luftfahrzeuge die deutschen 
Vorschriften Anwendung. 
II 
In jedem Falle, wo ein aus Frankreich kommendes Luftfahrzeug in 
Deutschland landet, haben die deutschen Behörden, gegebenenfalls im Einver- 
nehmen mit den Insassen, nach Möglichkeit die zum Schutze des Fahrzeugs und 
zur Sicherung der Insassen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung unter der Vor- 
aussetzung der Gegenseitigkeit alle auf den Luftverkehr sich beziehenden Vorschriften 
mitteilen. 
Vorstehende Bestimmungen gelten unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. 
Sie treten außer Kraft, sobald die Deutsche Regierung der Französischen 
Regierung eine entsprechende Mitteilung macht. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um dem Herrn Botschafter die 
Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
von Jagow. 
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik 
Herrn Jules Cambon. 
 
	        
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