Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Andere wehrpflichtige Reichsangehörige können die ihnen obliegenden oder 
freiwillige Abungen bei den Schutztruppen ableisten, falls der Reichskanzler 
Reichs-Kolonialamt) und das zuständige Kriegsministerium (F 8) zustimmen. 
Abungen der Landwehrmannschaften können auch im Anschluß an einzelne 
Truppenteile einer Schutztruppe erfolgen. 
83. 
Die aktive Dienstzeit in der Schutztruppe für Südwestafrika beträgt 
zwei Jahre. 
84. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige können der aktiven Dienstpflicht als Ein- 
oder Mehrjährig-Freiwillige in der Schutztruppe für Südwestafrika genügen; 
haben sie in Europa ihren Wohnsitz, so bedarf es der Zustimmung des Reichs- 
kanzlers (Reichs-Kolonialamts) und des zuständigen Kriegsministeriums (§ 8). 
5. 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) wird ermächtigt, in den Schutz- 
gebieten, in denen eine Schutztruppe besteht, Aushebungsbezirke zu bilden und an 
Stelle der im § 30 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 45) dafür vorgesehenen Behörden besondere Schutzgebietsersatzbehörden zu be- 
stellen. Die Geschäfte der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission dürfen 
hierbei ein und derselben Behörde übertragen werden. 
Bei den Aushebungen findet eine Losung nicht statt. 
86. 
Militärpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden 
Aufenthalt in einem Schutzgebiete haben, in dem eine Schutztruppe besteht, sind 
im Aushebungsbezirke des dauernden Aufenthaltsorts oder in Ermangelung eines 
solchen im Aushebungsbezirke des Wohnsitzes gestellungspflichtig. 
Militärpflichtige Reichsangehörige, die sich vorübergehend in einem solchen 
Schutzgebiet aufhalten, können sich im Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsorts 
gestellen. 
87. 
Welche Dienststellen die im § 31 des Reichsmilitärgesetzes vorgeschriebenen 
Stammrollen zu führen haben, bestimmt der Gouverneur. Die Anmeldungen 
können schriftlich erfolgen. 
88. 
Die Zeit der Einstellung und die Zuweisung zu einem Truppenteile wird 
für die zu einer Schutztruppe ausgehobenen Mannschaften vom Gouverneur, für 
97“
	        
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