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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die ZLulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Berg-
werks= und Fabrikunternehmungen. S. 623. — Bekanntmachung, betreffend die revidierte
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. S. c24. — Bekannt-
machung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch
Frankreich. S. 6224. — Bekanntmachung, betreffend Vorschristen über die gesundheitliche
Behandlung der den Kaiser Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe. S. d224. — Ausführungs-
bestimmungen zum Artikel 11 des am 6. Juli 1912 unterzeichneten Abkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und Belgien über Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 23). S. 6737.
(Nr. 4275.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen
von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 4. August 1913.
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundesrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien
1. der Naphta-Produktions-Gesellschaft Gebrüder Nobel in St. rn A
2. der Bergwerks-Aktien-Gesellschaft Consolidation zu Schalke i. W
sind zulässig.
Berlin, den 4. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Lewald.
Reichs= Gesebl. 1913. 100
Ausgegeben zu Berlin, den 16. August 1913.