Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 638 — 
85. 
Für die außerhalb des Deutschen Reichs und Belgiens befindlichen Belgier 
müssen die Bescheinigungen von der zuständigen ausländischen Behörde aus- 
gestellt und gesandtschaftlich oder konsularisch legalisiert Een. 
Nach den Beglaubigungsverträgen mit der Osterreichisch-Ungarischen 
Monarchie (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) 253; 1901 S. 323) und der Schweiz 
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 411; 1911 S. 907; 1912 S. 535) bedürfen Urkunden, 
die von gewissen Behörden dieser Länder ausgestellt oder beglaubigt sind zum 
Gebrauch im Deutschen Reiche keiner Legalisation. 
II. Sahlungen aus der belgischen Anfallversicherung. 
*)2 
Konsularbehörden. 
Nach Vereinbarung mit der Königlich Belgischen Regierung (Artikel 12 
des Abkommens) sind für die Empfangnahme von Zahlungen aus der belgischen 
Unfallversicherung, die den nicht in Belgien befindlichen Deutschen zukommen, 
das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Brüssel für den Bereich seines Amtsbezirkes 
und das Kaiserlich Deutsche Generalkonsulat in Antwerpen für das übrige Gebiet 
des Königreichs Belgien zuständig. Für die im Deutschen Reiche befindlichen 
Deutschen müssen die Bescheinigungen von einer deutschen Gemeinde= oder Polizei- 
behörde unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellt sein. Sie bedürfen keiner 
gesandtschaftlichen oder konsularischen Legalisation. 
87. 
Verfahren. 
Die im §& 6 bezeichneten deutschen Konsularbehörden leisten die ihnen für 
Deutsche zugehenden Zahlungen aus der belgischen Unfallversicherung an die 
Empfangsberechtigten in Deutschland, soweit diese nicht ein anderes Verfahren 
beantragen, unter Benutzung ihres Postscheckkontos beim Postscheckamt in Cöln, 
und zwar an andere Kontoinhaber durch Uberweisung und an Nichtkontoinhaber 
durch Scheck. 
Zahlungen an Deutsche, die sich außerhalb des Deutschen Reichs und 
Belgiens aufhalten, sind in der Regel durch Postanweisung zu leisten. 
Die Auszahlungen der Konsularbehörden an die Berechtigten erfolgen auf 
Kosten dieser. Konsularische Gebühren werden für die Vermittelung der Aus- 
zahlung nicht erhoben. 
.Berlin, den 9. August 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Lewald. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.