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85.
Für die außerhalb des Deutschen Reichs und Belgiens befindlichen Belgier
müssen die Bescheinigungen von der zuständigen ausländischen Behörde aus-
gestellt und gesandtschaftlich oder konsularisch legalisiert Een.
Nach den Beglaubigungsverträgen mit der Osterreichisch-Ungarischen
Monarchie (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) 253; 1901 S. 323) und der Schweiz
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 411; 1911 S. 907; 1912 S. 535) bedürfen Urkunden,
die von gewissen Behörden dieser Länder ausgestellt oder beglaubigt sind zum
Gebrauch im Deutschen Reiche keiner Legalisation.
II. Sahlungen aus der belgischen Anfallversicherung.
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Konsularbehörden.
Nach Vereinbarung mit der Königlich Belgischen Regierung (Artikel 12
des Abkommens) sind für die Empfangnahme von Zahlungen aus der belgischen
Unfallversicherung, die den nicht in Belgien befindlichen Deutschen zukommen,
das Kaiserlich Deutsche Konsulat in Brüssel für den Bereich seines Amtsbezirkes
und das Kaiserlich Deutsche Generalkonsulat in Antwerpen für das übrige Gebiet
des Königreichs Belgien zuständig. Für die im Deutschen Reiche befindlichen
Deutschen müssen die Bescheinigungen von einer deutschen Gemeinde= oder Polizei-
behörde unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellt sein. Sie bedürfen keiner
gesandtschaftlichen oder konsularischen Legalisation.
87.
Verfahren.
Die im §& 6 bezeichneten deutschen Konsularbehörden leisten die ihnen für
Deutsche zugehenden Zahlungen aus der belgischen Unfallversicherung an die
Empfangsberechtigten in Deutschland, soweit diese nicht ein anderes Verfahren
beantragen, unter Benutzung ihres Postscheckkontos beim Postscheckamt in Cöln,
und zwar an andere Kontoinhaber durch Uberweisung und an Nichtkontoinhaber
durch Scheck.
Zahlungen an Deutsche, die sich außerhalb des Deutschen Reichs und
Belgiens aufhalten, sind in der Regel durch Postanweisung zu leisten.
Die Auszahlungen der Konsularbehörden an die Berechtigten erfolgen auf
Kosten dieser. Konsularische Gebühren werden für die Vermittelung der Aus-
zahlung nicht erhoben.
.Berlin, den 9. August 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Lewald.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.