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des Vertrags oder Beschlusses unterblieben, so ist der Stempel auf Antrag zu
erstatten, wenn der Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung gestellt
ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Beurkundung
eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der
Antragsteller von dieser Tatsache Kenntnis erlangt hat.
Ist eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich, bleibt insoweit,
als dies der Fall ist, die Besteuerung nach näherer Bestimmung des Bundes-
rats so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird.
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur
eine stempelpflichtig.
8 2.
Zur Bezahlung der Stempelabgabe sind verpflichtet
1. bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, errichteten
oder aufgenommenen Urkunden, sowie bei Urkunden, die von einem Notar
entworfen und nach ihrer Vollziehung durch die Beteiligten von ihm öffent-
lich beglaubigt werden, diejenigen, durch die die Errichtung oder Aufnahme
der Urkunde veranlaßt worden ist;
2. in allen übrigen Fällen die Teilnehmer am Rechtsgeschäfte.
Mehrere zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichtete Personen haften
als Gesamtschuldner. -
83.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung
des Abgabebetrags an die Steuerstelle des Bezirkes, in welchem die Gesellschaft usw.
ihren Sitz hat, oder, falls die Gesellschaft im Inland keinen Sitz hat, des
Bezirkes, in welchem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat.
Soweit die Urkunden von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare,
errichtet oder aufgenommen worden sind, haben diese die Urkunden vor der
Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen oder Abschriften der zuständigen
Steuerstelle vorzulegen. Die Aushändigung darf erst erfolgen, nachdem die Ab-
gabe bei dieser eingezahlt und die Entrichtung der Abgabe von der Steuerstelle
bescheinigt oder wenn die Besteuerung ausgesetzt (§ 1 Abs. 2) ist. In den übrigen
Fällen haben die Teilnehmer an dem Rechtsgeschäfte die Urkunde der Steuerstelle
bei der Anmeldung zur Versteuerung vorzulegen. Die Steuerstelle hat auf der
Urkunde die Abgabenentrichtung zu bescheinigen.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Feststellung und
Entrichtung der Abgabe bei einer anderen als der im Abs. 1 bezeichneten Behörde
oder bei verschiedenen Behörden erfolgen oder sonst von den Vorschriften des
Abs. 1 abgewichen werden kann, bestimmt der Bundesrat.
Der Bundesrat kann vorschreiben, daß die Aktien, Genußscheine sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf solche Wertpapiere vom Aussteller mit
einem Vermerk über die erfolgte Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 1
unter Aa zu versehen sind