Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Geldstrafe, die dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber 20 Mark beträgt. 
Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis zu 
zehntausend Mark ein. 
Diese Strafe trifft jeden, der zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist, 
vorbehaltlich der Vorschrift des 9 112 des Gesetzes, besonders und zum vollen 
Betrage. 
II. Ausländische Aktien, inländische und ausländische Kuxe, Renten- 
und Schuldverschreibungen, Gewinnanteilschein= und Sinsbogen. 
(Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 A.) 
10. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nr. 1 unter B, C bis 3 A 
des anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Jahlung 
des Abgabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzuliegenden 
Wertpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder 
die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat. 
11. 
Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inland wohnhaften 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert- 
papiere der unter den Tarifnummern 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art im. 
Inland ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden 
damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver- 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 unter B 
Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt,
	        
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