Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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auf denen der Stempel ungültig gemacht ist, stehen solchen Wertpapieren gleich, für 
welche die Verpflichtung zur Versteuerung noch nicht erfüllt ist. 
q15. 
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die vor- 
stehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende 
Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. 
16. 
Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien in der LZeit bis zum 1. Oktober 1914 neue Gewinnanteilscheinbogen 
ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, sofern die sofortige Einziehung der 
Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, 
Stundung der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt, 
daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraum für ein oder mehrere Jahre 
ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Ab- 
gabe ein, es sei denn, daß der im Durchschnitt der zehn Jahre verteilte Ge- 
winnanteil mindestens vier vom Hundert betragen hat. 
» §17. 
Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die 
keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der in Tarifnummer 3 A unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, 
als wenn sie von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Ein- 
tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige 
Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempelabgabe ist 
von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu 
berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde 
einzureichenden Anmeldung zu entrichten. 
III. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
18. 
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inland wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inland 
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- 
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels- 
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.
	        
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