Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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21. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab- 
gLabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses eine Schlußnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort 
des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im 
Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schlußnote die nicht für ihn be- 
stimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlußnote aber als Vermittler 
ausgestellt hat (§ 20 Ziffer 1), deren beide Hälften abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in 
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte 
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der 
Hand geben. 
22. 
Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten G 20 
Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe 
binnen vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden 
Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat 
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im 8 21 
Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (6 2 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur 7 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver- 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 21 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
H 23. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher 
Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 103
	        
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