Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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827. 
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die §§ 20, 21, 22, 23, 26 außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; 
diese Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im 
halben Betrage zu erheben ist (9 18 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inland 
wohnhaften Kontrahenten. 
28. 
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden Maß- 
gaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat 
bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere 
bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der 
Schlußnoten eintreten kann. - 
§29. 
Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur 
Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- 
folgt werden. 
30. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen 
Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke 
indessen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, 
neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in 
den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen 
etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 
31. 
Wer den Vorschriften im 9 21 Abs. 1 und 2, §22 Abs. 1 und 2 und 
§ 27 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im 9 23 
Abs. 2 oder § 25 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- 
tausend Mark ein. 
103“
	        
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