Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
—— — — — — —— — 
Steuersatz 
  
  
B 
Gegenstand der Besteuerung erechnung 
  
  
  
  
Hun. den der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
1) Die erstmalige Feststellung der Satzung 
1. einer Gewerkschaft — — 500 — 
Wenn die Geringfügigkeit des 
Vermögens oder sonstige Gründe 
die Anwendung eines geringeren " 
Steuersatzes rechtfertigen, kann " 
der Stempel bis auf. .. ....... . — — 100 — 
ermäßigt werden. 
anderer als der unter c aufge- . 
führten Gesellschaften, ferner der 
Körperschaften, Vereine und An- 
stalten, soweit nicht nach den Be- 
stimmungen dieser Tarifstelle eine 
höhere Abgabe zu entrichten itt. — 5. — 
to 
Befreit sind: 
Krankenkassen, Berufsgenossen- 
schaften, Versicherungsgenossen- 
schaften, Versicherungsanstalten, 
Unterstützungslassen und sonstige 
Kassen, denen die Versicherungs- 
nehmer auf Grund gesetzlicher Be- 
stimmungen beizutreten verpflichtet 
sind, und eingetragene Genossen- 
schaften, welche die Gewinnver- 
teilung ausgeschlossen haben. 
  
B. Kuxe. 
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener I 
Bergwcrke(Kuxe,Kuxfcheiue)...... — — 5 — von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle nach dem 1. August l 
1909 auf Werte der angegebenen Art 
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit 
solche nicht zur Deckung von Betriebs- 
verlusten dienen oder zur Erhaltung des 1 
Betriebs in seinem bisherigen Umfang 
bestimmt sind und verwendet werden— 
Zur ECntrichtung des Stempels für 
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft 
– — vom Betrage der Einzahlung, und 
zwar in Abstufungen von 3 Mark 
für je 100 Mark oder einen Bruch. 
teil dieses Betrags. 
  
  
  
  
 
	        
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