Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

681 — 
  
  
  
  
3 
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom s vom 
Hun- Tau- 
dert send 
  
Mark Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1.) 
Ausländische 
  
verpflichtet, und zwar spätestens zwei 
Wochen nach dem von der Gewerk- 
schaftsvertretung festgesetzten Einzah- 
lungstag oder, sofern die Jahlung zu 
diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, 
spätestens zwei Wochen nach dem Ein- 
gang der Jahlung. 
C. Ausländische Aktien. 
Aktien und Aktienanteil- 
scheine, wenn sie im Inland aus- 
gehändigt, veräußert, verpfändet oder 
wenn daselbst andere Geschäfte unter 
Lebenden damit gemacht oder Zahlungen 
darauf geleistet werden, unter der 
gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapiere 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
  
  
  
  
3 — 
  
  
  
  
  
vom Nennwert, bei Interimsscheinen 
sowie nicht voll gezahlten Namen- 
aktien und Anteilscheinen vom 
Betrage der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar in Ab- 
stufungen von 60 Pf. für je 
20 Mark) überschießende Bruch- 
teile werden, soweit sie nicht unter 
dem Betrage von 1 Mark zurück- 
bleiben, für volle 20 Mark ge- 
rechnet. 
Der nachweislich versteuerte 
Betrag der Interimsscheine wird 
auf den Betrag der demnächst zu 
versteuernden Aktien usw. an- 
gerechnet. Das Gleiche gilt von 
dem versteuerten Betrage nicht 
vollgezahlter Aktien und Anteil- 
scheine bei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umgerechnct. 
107“
	        
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