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3
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom s vom
Hun- Tau-
dert send
Mark Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1.)
Ausländische
verpflichtet, und zwar spätestens zwei
Wochen nach dem von der Gewerk-
schaftsvertretung festgesetzten Einzah-
lungstag oder, sofern die Jahlung zu
diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist,
spätestens zwei Wochen nach dem Ein-
gang der Jahlung.
C. Ausländische Aktien.
Aktien und Aktienanteil-
scheine, wenn sie im Inland aus-
gehändigt, veräußert, verpfändet oder
wenn daselbst andere Geschäfte unter
Lebenden damit gemacht oder Zahlungen
darauf geleistet werden, unter der
gleichen Voraussetzung auch Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese
Wertpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stücke
nur einmal zu entrichten.
3 —
vom Nennwert, bei Interimsscheinen
sowie nicht voll gezahlten Namen-
aktien und Anteilscheinen vom
Betrage der bescheinigten Ein-
zahlungen, und zwar in Ab-
stufungen von 60 Pf. für je
20 Mark) überschießende Bruch-
teile werden, soweit sie nicht unter
dem Betrage von 1 Mark zurück-
bleiben, für volle 20 Mark ge-
rechnet.
Der nachweislich versteuerte
Betrag der Interimsscheine wird
auf den Betrag der demnächst zu
versteuernden Aktien usw. an-
gerechnet. Das Gleiche gilt von
dem versteuerten Betrage nicht
vollgezahlter Aktien und Anteil-
scheine bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werte werden nach
den Vorschriften wegen Erhebung
des Wechselstempels umgerechnct.
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