Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
  
— 4 
Steuersatz Berechnun 
Nr. Gegenstand der Bestenerun — 9 
Nr genst s 9 Kun. vo der Stempelabgabe 
dert send! Mark Df. 
(11.) sichtlich des Wertes der Gegen- 
  
leistung verabredet ist, 
die Veräußerung eines Grundstücks 
durch einen Bevollmächtigten ent- 
hält, sofern die Veräußerung er- 
weislich für Rechnung des Bevoll- 
mächtigten erfolgt ist, 
3. die Überlassung der Rechte an dem 
Vermögen einer Gesellschaft seitens 
eines Gesellschafters oder dessen 
Erben an die Gesellschaft, an einen 
anderen Gesellschafter oder einen 
Dritten enthält, sofern nicht diese 
Personen Abkömmlinge des über- 
lassenden Teiles sind, 
4. die Uberlassung von Vermögens- 
gegenständen seitens der Gesell- 
schaft zum Sondereigentum an 
einen Gesellschafter oder dessen 
Erben enthält, soweit nicht der 
Stempel zue 2 der Tarifnummer 1 
unter A in voller Höhe zu ent- 
richten ist oder die Befreiungsvor- 
schrift zu e 2 der Tarifnummer 1 
unter A Anwendung findet. 
Wird nach der Jahlung des Auf- 
lassungsstempels die Urkunde über das 
zugrunde liegende Veräußerungsge- 
schäft errichtet, so ist auf den zu dieser 
Urkunde nach a dieser Tarifnummer 
und nach d und e der Tarifnummer 1 
unter A erforderlichen Stempel der ge- 
zahlte Auflassungsstempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auf- 
lassungsstempel finden entsprechende 
Anwendung bei Anträgen auf Um- 
schreibungen in öffentlichen Büchern, 
sofern das Grundbuch noch nicht als 
angelegt anzusehen ist. 
Befreit sind auf Antrag: 
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Grundstückslübertragungen der in a 
und b dieser Tarifnummer bezeichneten 
Art, wenn der stempelpflichtige Betrag 
bei bebauten Grundstücken 20 000 Mark, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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