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Steuersatz Berechnun
Nr. Gegenstand der Bestenerun — 9
Nr genst s 9 Kun. vo der Stempelabgabe
dert send! Mark Df.
(11.) sichtlich des Wertes der Gegen-
leistung verabredet ist,
die Veräußerung eines Grundstücks
durch einen Bevollmächtigten ent-
hält, sofern die Veräußerung er-
weislich für Rechnung des Bevoll-
mächtigten erfolgt ist,
3. die Überlassung der Rechte an dem
Vermögen einer Gesellschaft seitens
eines Gesellschafters oder dessen
Erben an die Gesellschaft, an einen
anderen Gesellschafter oder einen
Dritten enthält, sofern nicht diese
Personen Abkömmlinge des über-
lassenden Teiles sind,
4. die Uberlassung von Vermögens-
gegenständen seitens der Gesell-
schaft zum Sondereigentum an
einen Gesellschafter oder dessen
Erben enthält, soweit nicht der
Stempel zue 2 der Tarifnummer 1
unter A in voller Höhe zu ent-
richten ist oder die Befreiungsvor-
schrift zu e 2 der Tarifnummer 1
unter A Anwendung findet.
Wird nach der Jahlung des Auf-
lassungsstempels die Urkunde über das
zugrunde liegende Veräußerungsge-
schäft errichtet, so ist auf den zu dieser
Urkunde nach a dieser Tarifnummer
und nach d und e der Tarifnummer 1
unter A erforderlichen Stempel der ge-
zahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auf-
lassungsstempel finden entsprechende
Anwendung bei Anträgen auf Um-
schreibungen in öffentlichen Büchern,
sofern das Grundbuch noch nicht als
angelegt anzusehen ist.
Befreit sind auf Antrag:
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Grundstückslübertragungen der in a
und b dieser Tarifnummer bezeichneten
Art, wenn der stempelpflichtige Betrag
bei bebauten Grundstücken 20 000 Mark,