Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Steuersatz Berechnun 
g 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der Stempelabgabe 
Hun.au- * ge 
dert ssend Mark Pf. 
(II.) bei unbebauten Grundstücken 5000 Mark 
  
nicht überschreitet. Erwirbt dieselbe 
Person von demselben Veräußerer durch 
verschiedene Rechtsvorgänge mehrere 
Grundstücke oder Grundstücksteile, so 
sind die Ubertragungen stenerpflichtig, 
wenn der Wert zusammen die ange- 
gebenen Beträge übersteigt, und die 
Umstände ergeben, daß der Erwerb 
zum Zwecke der Ersparung der Steuer 
in mehrere Rechtsvorgänge zerlegt 
worden ist. Was im Sinne dieser 
Vorschrift als bebautes und unbebautes 
Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich 
nach dem § 1 des OQuwachssteuergesetzes. 
Die Steuerfreiheit tritt nur ein, 
wenn weder der Erwerber und sein 
Ehegatte im letzten Jahre ein Ein- 
kommen von mehr als 2000 Mark 
gehabt haben, noch einer von ihnen 
den Grundstückshandel gewerbsmäßig 
betreibt. Wird festgestellt, daß der 
Erwerb für Rechnung eines Dritten 
erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur 
zu gewähren, wenn die Voraussetzungen 
für die Befreiung auch in der Person 
des Dritten vorliegen. 
Beurkundungen von Ubertragungen 
der Rechte eines befreiten Erwerbers 
werden in betreff der Stempelpflichtig- 
keit auch dann wie Beurkundungen 
von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2 
Satz 1 dieser Tarifnummer), wenn 
der erste Erwerber das Veräußerungs- 
geschäft erweislich auf Grund eines 
Vollmachtsauftrags oder einer Ge- 
schäftsführung ohne Auftrag für einen 
Dritten abgeschlossen hat und die 
Ubertragung der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Dritten erfolgt. 
Eigentumsveränderungen, denen sich 
die Beteiligten aus Gründen des 
öffentlichen Wohles zu unterwerfen 
gesetzlich verpflichtet sind. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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