170 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
dienst beseitigt und die Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht vollzogen, mit der das deutsche
Volk einst in die Geschichte eingetreten war.
Das Finanzwesen wies in der Regel den Dualismus ständischer und landesherrlicher
Kassen auf. Denn die von den Landständen bewilligten Steuern wurden von den Ständen
oder unter deren Kontrolle erhoben, verwendet und von besonderen landständischen Kassen
verwaltet. Dagegen speisten die Einkünfte aus dem Domanium (Kammergut und Regalien)
die Kasse des Landesherrn, der verpflichtet war, daraus die Kosten der Regierung zu bestreiten.
Die getrennte Kassenverwaltung erhielt sich noch, nachdem die Stände die Steuerverwaltung
eingebüßt hatten.
Nach dem Vorbilde der österreichischen Verwaltungsreform entstanden in den größeren
Territorien ständige, kollegialisch organisierte und mit Berufsbeamten besetzte Zentralbehörden,
ein Hofrat, ein davon abgezweigter geheimer Rat, eine Hof-, Rent= oder Domänenkammer.
In den evangelischen Ländern schuf man Konsistorien als kirchliche Verwaltungsbehörden.
Die Einrichtung der territorialen Hofgerichte oder Kammergerichte gestaltete sich mehr oder
minder nach dem Muster des Reichskammergerichtes. Wenn und soweit ein Territorium ein
privilegium de non appellando hatte, ergab sich das Bedürfnis, als oberste Instanzen Ober-
appellationsgerichte oder Tribunale zu errichten.
Die lokale Verwaltung war in der Regel eine dreifache. In den Städten übte sie der
Stadtrat. Die Domänen verwaltete ein landesherrlicher Amtmann mit Justiz-- und Polizei-
gewalt. Auf den ritterschaftlichen Besitzungen bestanden patrimoniale Gerichtsbarkeit und
patrimoniale Polizei. Als Mittelbehörden fungierten in den einzelnen Landschaften der größeren
Territorien entweder landschaftliche Kollegien, Regierungen, Regimente, Kammern oder landes-
herrliche Beamte mit beigeordneten Räten. Aus einer Verbindung ständisch-kommunalen
und landesherrlichen Beamtentums ist in Preußen seit dem 17. Jahrhundert das Amt des Land-
rats entstanden.
III. Das Strafrecht.
§ 72. Das in Deutschland als fremdes Recht rezipierte Strafrecht war das der italienischen
Kriminalisten, dessen Kenntnis insbesondere die juristische Vulgärliteratur vermittelte. Die
Praxis zeigte namentlich in Süddeutschland das Bestreben, der Verübung von Verbrechen durch
große Härte entgegenzuwirken. Die Todesstrafe wurde willkürlich angewendet und ungebühr-
lich ausgedehnt, weshalb man sich genötigt sah, sie für schwere Missetaten in grausamer Weise
zu steigern und zu verschärfen. Die einreißende Verwilderung machte eine Reform zum
dringenden Bedürfnis. Diese erfolgte für das Reich durch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V.,
die teils auf römisch-italienischem, teils auf deutschem Rechte beruhte. Als Strafprozeßordnung
angelegt, schiebt sie in die Ordnung des Strafverfahrens eine Regelung des materiellen Straf-
rechtes ein, indem sie (Artikel 104—180) als Anweisung, richtig zu urteilen, festsetzt, „wann
und wie die peinlichen Strafen geschehen“ sollen. Die Aufgabe, die sie sich damit stellte, wußte
sie für ihre Zeit glänzend zu lösen, indem sie durch die Kennzeichnung der einzelnen Verbrechen
und durch Berücksichtigung allgemeiner Strafrechtsbegriffe, wie des Versuchs, der Notwehr,
der Gehilfschaft, der Zurechnungsfähigkeit, einer wesentlichen Förderung des Strafrechtes
Bahn brach. Der herkömmlichen Willkür der Strafjustiz stellte sie den Grundsatz entgegen,
daß die Verhängung peinlicher Strafen unzulässig sein solle, wenn nicht das römische Recht
für die zu ahndende Missetat oder eine ihr gleichartige eine peinliche Strafe festsetzt. Als pein-
liche Strafen kennt sie 1. qualifizierte Todesstrafen (vierteilen, lebendig begraben und pfählen,
Feuertod und Rad), 2. einfache Todesstrafen (ertränken, Galgentod, Enthauptung mit dem
Schwerte), 3. verstümmelnde Strafen (Verlust der Augen, Ohren, Zunge, Hand, einzelner
Finger), 4. das Ausstäupen, 5. Ehrenstrafen (Ehrlosigkeit und Pranger). Außerdem verhängt
die Carolina Freiheitsstrafen, insbesondere Landesverweisung und Gefängnis für immer oder
auf Zeit, und Vermögensstrafen (Konfiskation).
Obwohl die Carolina weder die Anwendung des römischen Rechtes, noch die der Landes-
und Ortsrechte ausschloß, beherrschte sie auf Jahrhunderte hinaus das deutsche Strafrecht, im
einzelnen durch die Landesgesetzgebung und durch die Rechtspflege fortgebildet. In der Litera-
tur und Praxis des Strafrechts erlangten die sächsischen Kriminalisten Matthias Berlich