Volltext: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

170 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
dienst beseitigt und die Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht vollzogen, mit der das deutsche 
Volk einst in die Geschichte eingetreten war. 
Das Finanzwesen wies in der Regel den Dualismus ständischer und landesherrlicher 
Kassen auf. Denn die von den Landständen bewilligten Steuern wurden von den Ständen 
oder unter deren Kontrolle erhoben, verwendet und von besonderen landständischen Kassen 
verwaltet. Dagegen speisten die Einkünfte aus dem Domanium (Kammergut und Regalien) 
die Kasse des Landesherrn, der verpflichtet war, daraus die Kosten der Regierung zu bestreiten. 
Die getrennte Kassenverwaltung erhielt sich noch, nachdem die Stände die Steuerverwaltung 
eingebüßt hatten. 
Nach dem Vorbilde der österreichischen Verwaltungsreform entstanden in den größeren 
Territorien ständige, kollegialisch organisierte und mit Berufsbeamten besetzte Zentralbehörden, 
ein Hofrat, ein davon abgezweigter geheimer Rat, eine Hof-, Rent= oder Domänenkammer. 
In den evangelischen Ländern schuf man Konsistorien als kirchliche Verwaltungsbehörden. 
Die Einrichtung der territorialen Hofgerichte oder Kammergerichte gestaltete sich mehr oder 
minder nach dem Muster des Reichskammergerichtes. Wenn und soweit ein Territorium ein 
privilegium de non appellando hatte, ergab sich das Bedürfnis, als oberste Instanzen Ober- 
appellationsgerichte oder Tribunale zu errichten. 
Die lokale Verwaltung war in der Regel eine dreifache. In den Städten übte sie der 
Stadtrat. Die Domänen verwaltete ein landesherrlicher Amtmann mit Justiz-- und Polizei- 
gewalt. Auf den ritterschaftlichen Besitzungen bestanden patrimoniale Gerichtsbarkeit und 
patrimoniale Polizei. Als Mittelbehörden fungierten in den einzelnen Landschaften der größeren 
Territorien entweder landschaftliche Kollegien, Regierungen, Regimente, Kammern oder landes- 
herrliche Beamte mit beigeordneten Räten. Aus einer Verbindung ständisch-kommunalen 
und landesherrlichen Beamtentums ist in Preußen seit dem 17. Jahrhundert das Amt des Land- 
rats entstanden. 
III. Das Strafrecht. 
§ 72. Das in Deutschland als fremdes Recht rezipierte Strafrecht war das der italienischen 
Kriminalisten, dessen Kenntnis insbesondere die juristische Vulgärliteratur vermittelte. Die 
Praxis zeigte namentlich in Süddeutschland das Bestreben, der Verübung von Verbrechen durch 
große Härte entgegenzuwirken. Die Todesstrafe wurde willkürlich angewendet und ungebühr- 
lich ausgedehnt, weshalb man sich genötigt sah, sie für schwere Missetaten in grausamer Weise 
zu steigern und zu verschärfen. Die einreißende Verwilderung machte eine Reform zum 
dringenden Bedürfnis. Diese erfolgte für das Reich durch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V., 
die teils auf römisch-italienischem, teils auf deutschem Rechte beruhte. Als Strafprozeßordnung 
angelegt, schiebt sie in die Ordnung des Strafverfahrens eine Regelung des materiellen Straf- 
rechtes ein, indem sie (Artikel 104—180) als Anweisung, richtig zu urteilen, festsetzt, „wann 
und wie die peinlichen Strafen geschehen“ sollen. Die Aufgabe, die sie sich damit stellte, wußte 
sie für ihre Zeit glänzend zu lösen, indem sie durch die Kennzeichnung der einzelnen Verbrechen 
und durch Berücksichtigung allgemeiner Strafrechtsbegriffe, wie des Versuchs, der Notwehr, 
der Gehilfschaft, der Zurechnungsfähigkeit, einer wesentlichen Förderung des Strafrechtes 
Bahn brach. Der herkömmlichen Willkür der Strafjustiz stellte sie den Grundsatz entgegen, 
daß die Verhängung peinlicher Strafen unzulässig sein solle, wenn nicht das römische Recht 
für die zu ahndende Missetat oder eine ihr gleichartige eine peinliche Strafe festsetzt. Als pein- 
liche Strafen kennt sie 1. qualifizierte Todesstrafen (vierteilen, lebendig begraben und pfählen, 
Feuertod und Rad), 2. einfache Todesstrafen (ertränken, Galgentod, Enthauptung mit dem 
Schwerte), 3. verstümmelnde Strafen (Verlust der Augen, Ohren, Zunge, Hand, einzelner 
Finger), 4. das Ausstäupen, 5. Ehrenstrafen (Ehrlosigkeit und Pranger). Außerdem verhängt 
die Carolina Freiheitsstrafen, insbesondere Landesverweisung und Gefängnis für immer oder 
auf Zeit, und Vermögensstrafen (Konfiskation). 
Obwohl die Carolina weder die Anwendung des römischen Rechtes, noch die der Landes- 
und Ortsrechte ausschloß, beherrschte sie auf Jahrhunderte hinaus das deutsche Strafrecht, im 
einzelnen durch die Landesgesetzgebung und durch die Rechtspflege fortgebildet. In der Litera- 
tur und Praxis des Strafrechts erlangten die sächsischen Kriminalisten Matthias Berlich