Metadata : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Geseybuche.  Artikel  62  bis  64.  65

8  3.  Auf  die  nach  Maßgabe  der  88  1,  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  59,  60
2  eintretende  Aenderung  des  Güterstandes  entsprechende  Anwendung.

Eheleute,  die  noch  nach  dem  1.  Januar  1900  nach  altem  Güterrecht
  leben,  können  dieses  in  ihrer  Ehe  bestehende  Güterrecht  durch  Vertrag
  ändern.  Doch  in  einer  Richtung  sind  sie  beschränkt.  Sie  können
ein  nicht  mehr  geltendes  Güterrecht  zu  ihrem  vertragsmäßigen  Güterstand
  nicht  erheben.  Beispielsweise  können  Ehegatten,  unter  denen  ein
ausländisches  Güterrecht  gilt,  nicht  mehr  das  Märkische  Provinzialrecht
wählen,  müssen  vielmehr,  wenn  sie  in  Verwaltungsgemeinschaft  leben
wollen,  der  von  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  geregelten  Verwaltungsgemeinschaft
  sich  unterwerfen.

Artikel  62.

Ein  Gülerstand,  für  den  die  bisherigen
Gesetze  in  Kraft  bleiben,  kann  durch  Ehevertrag
  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesebuchs  aufgehoben
  oder  geändert  werden.

Auf  einen  solchen  Ehevertrag  findet  die
Vorschrift  des  Artikel  60  Abs.  1  Anwendung,
  wenn  er  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Brgerlichen
  Gesetz4buchs  geschlossen  wird.

Der  Artikel  63  ist  in  der  Vorbemerkung  vor  Artikel  44  besprochen.

Der  Artikel  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  der  neue  Wohnsitz  des
Mannes  in  dem  Bezirk  desselben  Registergerichts  liegt,  in  welchem  der
alte  Wohnsitz  sich  befand  (vgl.  §  1558  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).

Artikel  63.
Wird  der  Wohnsitz  des  Mannes  nach
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesexbuchs
  verlegt,  so  finden  die  Vorschriften

terstand  steht  einem  vertragsmäßigen

gleich.
Artikel  64.
Für  die  nach  diesem  Geses  erforderdes

  §  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  lichen  Tintragungen  in  das  Güterrechtsreentsprechende
  Anwendung;  ein  von  dem  giter  gelten  die  Vorschriften  der  88  1558
gesetzlichen  Güterrechte  abweichender  Gü-  is  1563  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Haben  Ehegatten  mit  einem  Güterstand,  der  vor  dem  1.  Januar
1900  auch  in  Preußen  galt,  am  1.  Januar  1900  ihren  Wohnsitz  nicht
in  Preußen,  und  sie  verlegen  diesen  Wohnsitz  nach  dem  1.  Januar  1900
nach  Preußen,  so  sind  zwei  Fälle  möglich:

1.  In  dem  Bundesstaat,  in  welchem  sie  am  1.  Januar  1900
lebten,  hat,  wie  in  Preußen,  eine  Ueberleitung  des  alten  Rechtes  in  das
Recht  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  stattgefunden.  Dann  ist  bei  der
Verlegung  des  Wohnsitzes  nach  Preußen  eine  neue  Ueberleitung  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  natürlich  nicht  mehr
nötig.  Wohl  aber  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  63  und  64  des
vorliegenden  Ausführungsgesetzes  zur  Anwendung.

2.  In  dem  Bundesstaat  hat  die  oben  bezeichnete  Ueberleitung  nicht
stattgefunden,  oder  die  Ehegatten  kommen  aus  dem  außerdeutschen  Auslande,
  wo  eine  Ueberleitung  selbstverständlich  nicht  stattfinden  konnte.

HPreuhicches  Rechtsbuch.  5