Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Geseybuche. Artikel 62 bis 64. 65
8 3. Auf die nach Maßgabe der 88 1, finden die Vorschriften der Artikel 59, 60
2 eintretende Aenderung des Güterstandes entsprechende Anwendung.
Eheleute, die noch nach dem 1. Januar 1900 nach altem Güterrecht
leben, können dieses in ihrer Ehe bestehende Güterrecht durch Vertrag
ändern. Doch in einer Richtung sind sie beschränkt. Sie können
ein nicht mehr geltendes Güterrecht zu ihrem vertragsmäßigen Güterstand
nicht erheben. Beispielsweise können Ehegatten, unter denen ein
ausländisches Güterrecht gilt, nicht mehr das Märkische Provinzialrecht
wählen, müssen vielmehr, wenn sie in Verwaltungsgemeinschaft leben
wollen, der von dem Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Verwaltungsgemeinschaft
sich unterwerfen.
Artikel 62.
Ein Gülerstand, für den die bisherigen
Gesetze in Kraft bleiben, kann durch Ehevertrag
nur nach Maßgabe der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesebuchs aufgehoben
oder geändert werden.
Auf einen solchen Ehevertrag findet die
Vorschrift des Artikel 60 Abs. 1 Anwendung,
wenn er vor dem Ablauf eines
Jahres nach dem Inkrafttreten des Brgerlichen
Gesetz4buchs geschlossen wird.
Der Artikel 63 ist in der Vorbemerkung vor Artikel 44 besprochen.
Der Artikel kommt nicht zur Anwendung, wenn der neue Wohnsitz des
Mannes in dem Bezirk desselben Registergerichts liegt, in welchem der
alte Wohnsitz sich befand (vgl. § 1558 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Artikel 63.
Wird der Wohnsitz des Mannes nach
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesexbuchs
verlegt, so finden die Vorschriften
terstand steht einem vertragsmäßigen
gleich.
Artikel 64.
Für die nach diesem Geses erforderdes
§ 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lichen Tintragungen in das Güterrechtsreentsprechende
Anwendung; ein von dem giter gelten die Vorschriften der 88 1558
gesetzlichen Güterrechte abweichender Gü- is 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Haben Ehegatten mit einem Güterstand, der vor dem 1. Januar
1900 auch in Preußen galt, am 1. Januar 1900 ihren Wohnsitz nicht
in Preußen, und sie verlegen diesen Wohnsitz nach dem 1. Januar 1900
nach Preußen, so sind zwei Fälle möglich:
1. In dem Bundesstaat, in welchem sie am 1. Januar 1900
lebten, hat, wie in Preußen, eine Ueberleitung des alten Rechtes in das
Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches stattgefunden. Dann ist bei der
Verlegung des Wohnsitzes nach Preußen eine neue Ueberleitung nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches natürlich nicht mehr
nötig. Wohl aber kommen die Vorschriften der Artikel 63 und 64 des
vorliegenden Ausführungsgesetzes zur Anwendung.
2. In dem Bundesstaat hat die oben bezeichnete Ueberleitung nicht
stattgefunden, oder die Ehegatten kommen aus dem außerdeutschen Auslande,
wo eine Ueberleitung selbstverständlich nicht stattfinden konnte.
HPreuhicches Rechtsbuch. 5