la compagnie du chemin de fer du
St-Cothard à celui des chemins de fer
fédéeraux conserveront leur emploi,
en conformité des prescriptions lé-
gales sur la matière, Sans étre obli-
gés Tadopter la nationalité suisse.
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lichung der Gotthardbahn aus dem
Dienste der Gotthardbahn-Gesellschaft
in den Dienst der Schweizerischen Bundes-
bahnen übergetreten sind, nach Maß-
gabe der hierüber bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen in ihren Stellungen be-
lassen zu wollen, ohne sie zu verpflichten,
die schweizerische Staatsangehörigkeit an-
zunehmen.
So geschehen zu Bern in dreifacher
Ausfertigung, den 13. Oktober 1909.
Ainsi fait à Berne, en triple ex-
Pédition, le 13 octobre 1909.
V. Bülow.
Cusani.
A. Deuclier.
Comtesse.
L. Forrer.
Der vorstehende Vertrag nebst dem Schlußprotokoll ist ratifiziert worden;
die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 4. Oktober 1913 in Bern
stattgefunden.
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(Nr. 4291.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Börsengesetzes hinsichtlich der
Berliner Metallbörse. Vom 9. Oktober 1913.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 215) hat der Bundesrat beschlossen, daß zur Mitwirkung bei der amtlichen
Festsetzung des Börsenpreises von Waren an der Berliner Metallbörse keine
Kursmakler im Sinne des § 30 des Börsengesetzes ernannt, sondern nach näherer
Bestimmung der Landesregierung von der Handelskammer zu Berlin amtliche
Agenten bestellt werden, mit der Maßgabe, daß bei Feststellung des Börsen-
preises nur die von diesen vermittelten Geschäfte zu berücksichtigen sind.
Berlin, den 9. Oktober 1913.
Der RNeichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.