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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
AM 58.
Inhalt: Erlaß, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder
und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 29. September 1910. S. 731. — Bekanntmachung,
betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Hafer an der Produktenbörse zu Berlin. S. 732.
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(Nr. 4292.) Erlaß, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen
über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 29. September 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 1071). Vom 8. Oktober 1913.
§ 28 der Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tage-
gelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten vom 29. September 1910 wird
aufgehoben.
Haben hiernach auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Klein-
bahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemein-
schaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem
oder mehreren der an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur
unentgeltlichen Benutzung oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so hat die
Berechnung der Fuhrkosten lediglich unter Berücksichtigung des § 5 und 87
Abs. 1 der Reisekostenverordnung sowie der 99 19 und 27 der Ausführungs-
bestimmungen zu erfolgen. Dabei tritt, wenn nur ein Beamter die Kosten des
gemeinschaftlichen Verkehrsmittels rägt, eine Ermäßigung der Fahrkosten auf
30 Pfennig für das Kilometer nicht ein.
Berlin, den 8. Oktober 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Reichs= Gesetzbl. 1913. 116
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1913.