Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 732 — 
(Nr. 4293.) Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Hafer an der 
Produktenbörse zu Berlin. Vom 14. Oktober 1913. 
Ar# Grund des 9 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen, 
die Abänderung der Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin 
für den Zeithandel in Getreide und Mehl (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 240) 
wie folgt zu genehmigen: 
Nr. I, 3 erhält folgende Fassung: 
OIbei Hafer: guter, trockener Hafer mit einem Normalgewichte 
von 450 g für das Liter. Der Hafer muß einen gesunden 
natürlichen Geruch haben, auch frei von Darrgeruch sein; er 
darf in auffälliger Weise weder mit anderen Getreidearten noch 
mit Rade, Wicken oder Unkrautsamen vermengt sein.“ 
Berlin, den 14. Oktober 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.