Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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überzeugen, ob die ihm vorgelegten Gegenstände dieselben sind, für welche das 
Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. Soweit in dieser Hinsicht 
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiederausfuhr oder die Ein— 
lieferung in die Niederlage und erstattet den bei der Einfuhr für diese Gegen— 
stände hinterlegten Zollbetrag oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit 
die erforderliche Verfügung. 
Ich nehme Ihre gütige Vermittlung in Anspruch, um Vorstehendes zur 
Kenntnis der Kaiserlichen Regierung zu bringen und bitte Sie zu genehmigen 
usw. usw. usw. 
Davignon. 
Seiner Durchlaucht 
dem Prinzen von Hatzfeldt-Trachenberg, usw. usw. usw. 
in Brüssel. 
  
Die vorstehende Vereinbarung hat die Genehmigung des Bundesrats ge- 
funden. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Voftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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