Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

812. 
Die höheren Verwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von 
den Bestimmungen im 9 3 Nr. 2) 5 zulassen, wenn die Räume mit einer wirk- 
samen Einrichtung zur Herbeiführung eines ausreichenden Luftwechsels versehen 
sind. Auch können Ausnahmen von der Bestimmung im 9 3 Nr. 2 für solche 
Räume zugelassen werden, in denen auf die darin beschäftigten Personen ein größerer 
als der im § 3 Nr. 5 bezeichnete Luftraum entfällt. 
13. 
Die unteren Verwaltungsbehörden können für diejenigen Werkstätten, in 
welchen ausschließlich das Einrollen fertiger Wickel vorgenommen wird, auf 
Antag Ausnahmen von den Bestimmungen des §9 4 unter der Bedingung zu- 
lassen, daß hinsichtlich des Lagerns von Tabak, Halbfabrikaten. oder angefertigten 
Zigarren die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 beachtet werden müssen. 
14. 
Für die zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bestehenden Werkstätten 
können von der unteren Verwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den 
Bestimmungen im 9 3 für die Zeit bis zum 1. Januar 1919, von den Be- 
stimmungen im 9 4 für die Zeit bis zum 1. Januar 1916 zugelassen werden. 
VI. Kontrolle und Aufsicht. 
*i 
Sollen Jur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen oder das 
Abrippen von Tabak oder das Sortieren von Zigarren in der Hausarbeit vorgenommen 
werden, so hat dies derjenige, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkstätte in 
Aussicht genommenen Raum hat, vor dem Beginne der Beschäftigung unter Angabe 
der Lage der Werkstätte schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Das gleiche gilt, wenn Kinder oder junge Leute 6 Abs. 1 Nr. 1, 97) 
in der Werkstätte tätig sein sollen. 
Die nach Abs. 1, 2 erforderlichen Anzeigen können gemeinsam erstattet werden. 
Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser 
Bestimmungen bereits bestehen. 
16. 
Für Werkstätten der im § 1 bezeichneten Art muß, soweit es sich nicht um 
Arbeitstellen im Freien handelt, ein von der Ortspolizeibehörde unterzeichneter 
Ausweis vorhanden sein, in welchem bescheinigt ist, daß die Räume, in denen das 
Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder Sortieren von Zigarren vor- 
genommen wird, den' Anforderungendes § 3 Nr. 1 bis 4 genügen. 
Außerdem muß aus dem Ausweis ersichtlich sein: 
1. die Länge, Breite und Höhe dieser Räume,
	        
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