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2. der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern,
3. die Zahl der Personen, welche gemäß § 3 Nr. 5 darin beschäftigt
sein dürfen,
4. die von den zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß den §9 11 bis 14
etwa zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften der S## 3, 4.
Der Ausweis ist von demjenigen, welcher das Verfügungsrecht über den
als Werkstätte benutzten Raum hat (§ 15), auf Erfordern der Ortspolizeibehörde
sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) oder den statt
dieser gemäß § 17 Abs. 1 des Hausarbeitgesetzes für die Aufsicht bestimmten Stellen
jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
7.
Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsstätte in Werkstätten der im
S bezeichneten Art zur Herstellung von Zigarren erforderliche Verrichtungen oder
das Abrippen von Tabak oder das Sortieren von Zigarren vornehmen lassen,
dürfen Hausarbeit nur für solche Werkstätten ausgeben, für welche ihnen der im
516 bezeichnete Ausweis vorgelegt wird.
Sie sind verpflichtet, sich in angemessenen Zwischenräumen, mindestens
halbjährlich, persönlich oder durch Beauftragte davon zu unterrichten, daß Ein-
richtung und Betrieb der Werkstätten den Anforderungen der §## 3 bis 5 ent-
sprechen.
VII. Schlußbestimmung.
8 18.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1914 in Kraft;
jedoch können die in den 99 11 bis 14 bezeichneten Behörden die dort vor-
Jgesehenen Ausnahmen bereits vorher zulassen und die Ortspolizeibehörden den
im §& 16 vorgeschriebenen Ausweis bereits vorher ausstellen.
Berlin, den 17. November 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.