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(Nr. 4305.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von
der Krankenversicherungspflicht. Vom 17. November 1913.
A. Grund des § 168 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat über
die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Krankenversicherungspflicht
nachstehendes beschlossen:
J.
Vorübergehende Dienstleistungen bleiben versicherungsfrei, wenn sie
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von Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten,
nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe, ausgefühn
werden und auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der
Sache beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch den Arbeits-
vertrag beschränkt sind,
von Personen, die sonst berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, während
vorübergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur
gelegentlichen Aushilfe, ausgeführt werden und auf höchstens drei
Arbeitstage entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sem
pflegen oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind,
von Personen, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, zwar
in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen einen geran=
fügigen Entgelt ausgeführt werden. Als geringfügig gilt ein Entges,
wenn er für den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalt
dessen die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird,
nicht wesentlich ist,
von Berufsarbeitern während des Bestehens eines regelmäßigen, ver-
sicherungspflichtigen oder nach den §8 169 bis 174 der Reichsrer-
sicherungsordnung versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses zu einem be-
stimmten Arbeitgeber für andere Arbeitgeber nebenher, sei es gelegentlich,
sei es in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführt werden,
zur schleunigen Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei Verheerungen durch
Naturereignisse, bei Verkehrs= oder Betriebsstörungen und dergleichen
geleistet werden, sofern die Dienstleistungen voraussichtlich höchstens drei
Arbeitstage dauern werden,
von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahn=
betrieben des Inlandes ausgeführt werden,
. von Bediensteten ausländischer Betriebe im Inland geleistet werden,
soweit diese Betriebe mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend
in das Inland hinübergreifen,
vom Personal ausländischer Schiffe ausgeführt werden, die im Binnen-
schiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren und nicht nach Ent-