Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1913.
M. 68.
Inhalt: Bekanntmachung über die Natifikation des internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die
Portugiesische Regierung sowie über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung wegen
Inkraftsetbung des Ubereinkommens in Kanada, in der Südafrikanischen Union, in Neu Seeland
und in Neu Fundland. S. 763. — Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im §5 1 des
Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede für Niederländisch Indien. S. 764. —
Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter-
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Norwegen und Schweden und die Hinterlegung der
Natifikationsurkunden. S. 764.
(Nr. 4311.) Bekanntmachung über die Ratifikation des internationalen Ubereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde durch die Portugiesische Regierung sowie über die
Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung wegen Inkraftsetzung
des Ubereinkommens in Kanada, in der Südafrikanischen Union, in Neu
Seeland und in Neu Fundland. Vom 27. November 1913.
D. internationale Ubereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom
4. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 31) ist von Portugal ratifiziert worden.
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. September 1913 im Archive der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt worden.
Die Britische Regierung hat gemäß Artikel 11 des Ubereinkommens an-
gezeigt, daß sie das Ubereinkommen in Kanada, in der Südafrikanischen Union,
in Neu Seeland und in Neu Fundland in Kraft setzen werde. Die Anzeigen
sind im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden,
und zwar die Anzeige hinsichtlich Kanadas am 25. August 1913) hinsichtlich
der Südafrikanischen Union am 19. September 1913, hinsichtlich Neu Seelands
und Neu Fundlands am 1. Oktober 1913.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom
19. August 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 703) an.
Berlin, den 27. November 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs.Gesetzbl. 1913. 126
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1913.