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(Nr. 4315.) Bekanntmachung, betreffend Anderung und Ergänzung der Eichordnung. Vom
28. November 1913.
Artikel 1.
Eichung von Längenmaßen und Dickenmaßen.
In den §# 14, 17, 20 und 23 wird das Wort „Buchsbaumholz
durch das Wort „Hartholz“ ersetzt.
Artikel 2.
Eichung von Flüssigkeitsmaßen.
§ 34 Nr. 8 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Bei den Maßen mit ebener Bodenfläche bis einschließlich 5 Liter abwärts muß
er durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt sein.
§ 35 Nr. 2 wird aufgehoben.
Artikel 3.
Eichung von Rahmen= oder Aufsetzmaßen.
§9 62 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben.
Die Neigung der Seitenwände gegen die untere Randfläche soll unter 450 nicht
berabgehen, auch sollen die gegenüberstehenden Wände dieselbe Neigung haben.
Artikel 4.
Es treten die folgenden Abschnitte XI und XII hinzu.
XI. Eichung von medizinischen Sprihen.
§ 1.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zulässig sind medizinische Spritzen mit und ohne Einteilung.
82.
1. Das Rohr (der Zylinder) der Spritzen muß aus einer Glassorte oder
einem anderen Materiale (Quarz und dergleichen) bestehen, das gegen chemische
und andere Einflüsse widerstandsfähig ist. Die Spritzen können aus einem ein—
heitlichen Materiale hergestellt oder mit Fassungen aus anderem Stoffe versehen
sein, deren Wärmeausdehnung jedoch der des Rohres möglichst nahe kommen
soll. Die Fassungen müssen mit dem Rohre flüssigkeitsdicht verbunden sein,
ebenso etwaige Ansatzstücke. Die Mündung des Rohres soll hinlänglich weit sein,
daß die Instrumente auch zum Einspritzen öliger und verteilter Stoffe (Suspensionen)
benutzt werden können. Auf Instrumente, die besonderen Zwecken dienen, bezieht
sich diese letztere Vorschrift nicht.