Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 781 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
972. 
Inhalt: Bekanntmachung, brtreffend Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln. S. 781. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4321.) Bekanntmachung, betreffend Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über 
die Anlegung von Dampfkesseln. Vom 14. Dezember 1913. 
Auf Grund des 9 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende Anderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln usw. beschlossen: 
a) auf der letzten Zeile des § 12 Abs. 6 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln (Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1908 — Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3 ff. —) zwischen 
den Worten „keinen““ und „Bedenken"“ das Wort „wesentlichen“ einzuschalten, 
b) die Bau= und die Materialvorschriften für Landdampfkessel und die Bau- 
vorschriften für Schiffsdampfkessel in der nachstehend ersichtlichen Weise zu 
ändern und zu ergänzen: 
1. In den Materialvorschriften für Landdampfkessel im ersten Teile unter 
„Allgemeine Bestimmungen, I. Prüfungen“ wird der vierte und fünfte Satz 
durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Für Flußeisenbleche von 34 bis 41 kg/qmm Festigkeit, mit Aus- 
nahme von Wellrohren und ähnlichen Feuerrohren, ist durch Werks- 
bescheinigungen der Nachweis zu führen, daß sie nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen geprüft sind, soweit nicht in Einzelfällen 
vom Besteller für solche Bleche (vgl. zweiter und dritter Teil, All) 
und andere zum Kessel verwendete Materialien — wie Winkeleisen, 
Nieteisen, Niete, Anker und Stehbolzen, Wasserrohre (vgl. zweiter und 
dritter Teil, B bis F) — eine Prüfung durch Sachverständige vor- 
geschrieben wird.“ 
2. In den Bauvorschriften für Landdampfkessel im Abschnitt II „Vernietung, 
Schweißung und Bearbeitung im Feuer“ erhält der erste Satz von Ziffer 1 folgenden 
neuen Wortlaut: · 
„Die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren darf sich 
nicht geringer ergeben als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des 
Bleches in der Nietnaht.“ 
Reichs= Gesetzbl. 1913. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1913.
	        
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