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3. In die Bauvorschriften für Landdampfkessel nach Abschnitt XII „Mann—
löcher und sonstige Ausschnitte“ wird folgender neuer Abschnitt aufgenommen:
XIII. Allgemeines.
Kesselarbeit kann nur dann als beste angesehen und die Sicherheits-
koeffizienten für die Festigkeit der Mantelbleche können nur dann nach Ab-
schnitt III gewählt werden, wenn den folgenden Anforderungen entsprochen ist:
a) Das Zurichten und Bearbeiten des Materials, wie Biegen und Bördeln
der Bleche, das Bohren der Löcher usw.) ist mit möglichster Vorsicht
und in sachgemäßer Weise auszuführen. Nicht genau übereinander-
liegende Nietlöcher sind durch Aufreiben nachzuarbeiten. Das Ver-
nieten ist sorgfältig vorzunehmen, und beim Verstemmen ist zu be-
achten, daß die Bleche nicht verletzt werden.
b) Bleche mit eingerissenen Kanten sowie fehlerhafte Niete sind zu ent-
fernen und durch fehlerfreie zu ersetzen.
c) Die Mantelbleche und Laschen zylindrischer Kessel aus Schweißeisen
müssen mit der Längsfaser gebogen sein.“
und der bisherige Abschnitt XIII „Schlußbemerkung“ als „Abschnitt XIV / bezeichnet.
4. In die Bauvorschriften für Schiffsdampfkessel im Abschnitt W „Be-
rechnung der Blechdicken ebener Wandungen“ wird nach iffer 5 folgende neue
Bestimmung aufgenommen:
O5 a. Ebene unversteifte Feuerkammerdecken dürfen nur bei Binnenschiffskesseln
zur Verwendung gelangen. Dabei darf die innere Weite der Feuer-
kammer 550 mm und die aus der nachstehenden Formel sich ergebende
Wanddicke 30 mm nicht überschreiten.
#s= 0O%1v 7 Ep + 5.
Hierin ist für 7 in mm zu setzen:
wenn die Feuerkammerdecke einerseits auf der Rohrwandkrempe, ander-
seits auf der Krempe der Feuerkammerrückwand aufgenietet ist, die
Entfernung der beiden Nietreihen,
wenn die Feuerkammerdecke einerseits auf der Rohrwand= oder der
Feuerkammerrückwandkrempe aufgenietet und auf der anderen Seite
verschweißt ist, die Entfernung der Nietreihe von der anderen Wand,
wenn die Feuerkammerdecke mit Rohrwand und Feuerkammerrückwand
verschweißt ist, die Entfernung beider Wände.“
Berlin, den 14. Dezember 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.