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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
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A 73. #
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 783. — Bekanntmachung,
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 784. — Anderung der Bestimmungen
über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern. S. 781.
(Nr. 4322.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 13. De-
zember 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1913, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Er-
zeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland
sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und
auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1915 diejenigen Vor-
teile einzurdäumen, die seitens des Reichs den Angehörigen oder den
Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. Dezember 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Relchs-Gesetzbl. 1913. 132
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1913.