(Nr. 4353.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1914. Vom 26. März 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1914 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate
April, Mai und Juni 1914 alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen
erforderlich sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete
zu erfüllen, die in der Übersicht zur Denkschrift zum Etat für Neuguinea auf
1913 für das Rechnungsjahr 1914 vorgesehenen Aufwendungen zur Ausgestaltung
der Verwaltungsorganisation zu machen und endlich Bauten, für die durch den
Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen stattgefunden haben, fortzusetzen.
§ 2.
Ferner können von den durch den Entwurf des Haushaltsetats (einschließlich
Ergänzung) für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1914 angeforderten
Summen verausgabt werden:
A. Im ordentlichen Etat bei den einmaligen Ausgaben.
1. des Etats für Kamerun — Kapitel 1 Titel 3 — zur Bekämpfung
ansteckender Krankheiten 650000 Mark
2. des Etats für Togo — Kapitel 1 Titel 3 — zur Bekämpfung
ansteckender Krankheiten 150000 Mark,
3. des Etats für Südwestafrika — Kapitel 1 Titel 20 — zur Ver-
breiterung und Verlängerung der Landungsbrücke in Lüderitzbucht usw.
375000 Mark.
B. Im außerordentlichen Etat
1. für Ostafrika
a) Kapitel 1 Titel 1. Zur Fortführung der Usambarabahn und Ausbau
des Hafens in Tanga usw. 5400000 Mark,
b) Kapitel 1 Titel 2. Darlehn an die Ostafrikanische Eisenbahn-
gesellschaft zur Fortführung der Eisenbahn Daressalam-Morogoro
bis an den Tanganjikasee (7. Rate), zu Ergänzungs- und Um-
bauten an der Stammstrecke Daressalam-Morogoro, zur Schaffung