eines Reservefonds und zum Bau einer Eisenbahn von Tabora
nach Ruanda (1. Rate) ............... 31400000 Mark,
c) Kapitel 1 Titel 3. Darlehn an die Stadtgemeinden für werbende
Zwecke 700000 Mark;
2. für Kamerun
Kapitel 1 Titel 1. Zum Bau einer Eisenbahn von Duala an den
mittleren Niong und Ausbau des Hafens in Duala (7. Rate)
13000000 Mark;
3. für Südwestafrika
Kapitel 1 Titel 1. Erwerb der Otavibahn nebst Zweigstrecken, Schluß-
rate.................................... 4980875 Mark.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach
§ 2 Abs. B zulässigen Ausgaben in Höhe von 55322838 Mark im Wege des
Kredits flüssig zu machen.
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen.
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem
für die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten.
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen,
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. März 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.