Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

eines Reservefonds und zum Bau einer Eisenbahn von Tabora 
nach Ruanda (1. Rate) ...............  31400000  Mark, 
c) Kapitel 1 Titel 3. Darlehn an die Stadtgemeinden für werbende 
Zwecke  700000  Mark; 
2. für Kamerun 
Kapitel 1 Titel 1. Zum Bau einer Eisenbahn von Duala an den 
mittleren Niong und Ausbau des Hafens in Duala (7. Rate) 
 13000000  Mark; 
3. für Südwestafrika 
Kapitel 1 Titel 1. Erwerb der Otavibahn nebst Zweigstrecken, Schluß- 
rate....................................  4980875  Mark. 
§  3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Bestreitung der nach 
§ 2 Abs. B zulässigen Ausgaben in Höhe von  55322838  Mark im Wege des 
Kredits flüssig zu machen. 
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten 
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den 
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der 
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen. 
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der 
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage 
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers 
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem 
für die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. 
Die Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, 
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. März 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 

	        
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